Saisonkennzeichen sind für Fahrzeuge bestimmt, die Sie nur zu bestimmten Jahreszeiten nutzen, wie zum Beispiel Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile. Sie können sich damit das häufige An- und Abmelden sparen.

Bei der Zulassung des Fahrzeugs auf Ihren Namen legen Sie einmalig den Betriebszeitraum fest, in dem Sie das Fahrzeug benutzen möchten. Dieser kann zwischen zwei und elf Monate jährlich betragen. Außerhalb des Betriebszeitraums dürfen Sie das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen fahren und müssen es abseits von öffentlichen Straßen und Plätzen auf einem privaten Grundstück wie zum Beispiel in einer Garage abstellen.

Hinweis: Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens als Bruchzahl angeführt.“05/11“ bedeutet beispielsweise, dass Sie das Fahrzeug von Mai bis November benutzen dürfen.

Versicherungsschutz und Beitragspflicht ruhen im Zeitraum außerhalb des Betriebszeitraumes.

Adresse
Korbweidenstraße 13
26605 Aurich
Adresse
Stellmacherstraße 23
26506 Norden
Servicezeiten

Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr

Fr. 08:00-12:00 Uhr

Termine für persönliche Vorsprache nach Vereinbarung


Fax
04941/16-3699
Telefon
04941/16-3600

Häufig gestellte Fragen

Sie oder Ihre Vertretung müssen das Saisonkennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.


Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 30,60


  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 10 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. 
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

Nachweis der Halterdaten

  • ggf. Vollmacht
  • Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
  • Nachweis der Fahrzeugdaten:
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II oder EWG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenbestätigung des Herstellers (Originale oder Kopien)
  • entsprechende Kennzeichenschilder
  • ggf. Oldtimergutachten
  • den gültigen HU-Bericht (Hauptuntersuchung)
  • Gibt es für ein Fahrzeug keine gültige Betriebserlaubnis oder gültige Hauptuntersuchung, kann trotzdem ein Kurzzeitkennzeichen beantragt und zugeteilt werden. Die Beantragung ist in diesem Fall nur bei der Zulassungsbehörde möglich, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist.
  • Die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens wird beschränkt auf die Hin- und Rückfahrt zur nächstgelegenen Prüfstelle in dem Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen zugeteilt hat oder einen angrenzenden Bezirk. Inbegriffen sind Fahrten zur unmittelbaren Reparatur von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt wurden, zur nächstgelegenen Werkstatt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als „verkehrsunsicher“ eingestuft werden. 

 

Achtung: Wenn Sie den Saisonzeitraum ändern wollen, benötigen Sie eine neue Versicherungsbestätigung sowie neue Schilder für das Fahrzeug. Sie erhalten keine andere Buchstaben- oder Nummernkombination. Ausnahme: Die Kombination hinter dem Erkennungszeichen ist bereits sechsstellig.


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