Dienstleistung
Schülerbeförderung
Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen. Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-4099
04941/16-4080
Häufig gestellte Fragen
Voraussetzungen
- Für die im Kreisgebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler im Sinne von § 114 Abs. 1 S. 2 NSchG besteht ein Anspruch auf Beförderung zur Schule bzw. auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg, wenn der Schulweg im Sinne von § 114 Abs. 2 NSchG
- für Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs und der Förderschulen der Klassen 1-4 mehr als 2 km,
- für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches I mehr als 3 km,
- für Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen gemäß § 114 Abs.1 Satz 2, Ziff. 3 und 4 NSchG mehr als 4 km beträgt.
- Für Schülerinnen und Schüler im Kreisgebiet, die einen Schulkindergarten besuchen oder an besonderen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 NSchG teilnehmen, gelten keine Entfernungsgrenzen. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen. Der Nachweis der Behinderung hat grundsätzlich durch Vorlage eines ärztlichen Attests zu erfolgen. Vom Träger der Schülerbeförderung kann eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen übernimmt der Landkreis unabhängig von den oben genannten Mindestentfernungen die Schülerbeförderung bzw. die Erstattung der notwendigen Aufwendungen, wenn der Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Gegebenheiten für die Schülerin/ den Schüler ungeeignet ist. Die Entscheidung darüber, ob ein Schulweg besonders gefährlich ist, ist nach Anhörung der Verkehrssicherheitskommission zu treffen. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretende Gefahr ist keine Gefahr im Sinne dieser Regelung.
- Anspruch auf Schülerbeförderung unter Anwendung der oben genannten Entfernungsgrenzen haben, soweit andere Kostenträger nicht vorhanden sind, ferner
- Personen, wenn sie an Sprachfördermaßnahmen nach § 54a NSchG teilnehmen bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 18 Lebensjahr vollenden,
- schulpflichtige Jugendliche, die im Rahmen des § 69 Abs. 4 NSchG eine Jugendwerkstatt besuchen oder an einer Schulersatzmaßnahme teilnehmen.
- Schülerinnen und Schüler des Primar- und Sekundarbereiches, die an einem Betriebspraktikum oder einer verpflichtenden berufspraktischen Maßnahme teilnehmen.
- Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Maßnahme des Jugendamtes des Landkreises Aurich vorübergehend einen neuen Wohnort zugewiesen bekommen, für die Beförderung zur bisherigen Schule, ohne dass es einer Ausnahmegenehmigung nach § 63 NSchG bedarf.
Was sollte ich noch wissen?
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Schulbus, Schulbeförderung, Bus, Monatskarte, Mobilitätsticket, Schülerzeitkarte, Busfahrkarte, Schülerbeförderung, Monatsticket, 365€ Ticket, Ticket
- Für die im Kreisgebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler im Sinne von § 114 Abs. 1 S. 2 NSchG besteht ein Anspruch auf Beförderung zur Schule bzw. auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg, wenn der Schulweg im Sinne von § 114 Abs. 2 NSchG
- für Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs und der Förderschulen der Klassen 1-4 mehr als 2 km,
- für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches I mehr als 3 km,
- für Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen gemäß § 114 Abs.1 Satz 2, Ziff. 3 und 4 NSchG mehr als 4 km beträgt.
- Für Schülerinnen und Schüler im Kreisgebiet, die einen Schulkindergarten besuchen oder an besonderen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 NSchG teilnehmen, gelten keine Entfernungsgrenzen. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen. Der Nachweis der Behinderung hat grundsätzlich durch Vorlage eines ärztlichen Attests zu erfolgen. Vom Träger der Schülerbeförderung kann eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen übernimmt der Landkreis unabhängig von den oben genannten Mindestentfernungen die Schülerbeförderung bzw. die Erstattung der notwendigen Aufwendungen, wenn der Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Gegebenheiten für die Schülerin/ den Schüler ungeeignet ist. Die Entscheidung darüber, ob ein Schulweg besonders gefährlich ist, ist nach Anhörung der Verkehrssicherheitskommission zu treffen. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretende Gefahr ist keine Gefahr im Sinne dieser Regelung.
- Anspruch auf Schülerbeförderung unter Anwendung der oben genannten Entfernungsgrenzen haben, soweit andere Kostenträger nicht vorhanden sind, ferner
- Personen, wenn sie an Sprachfördermaßnahmen nach § 54a NSchG teilnehmen bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 18 Lebensjahr vollenden,
- schulpflichtige Jugendliche, die im Rahmen des § 69 Abs. 4 NSchG eine Jugendwerkstatt besuchen oder an einer Schulersatzmaßnahme teilnehmen.
- Schülerinnen und Schüler des Primar- und Sekundarbereiches, die an einem Betriebspraktikum oder einer verpflichtenden berufspraktischen Maßnahme teilnehmen.
- Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Maßnahme des Jugendamtes des Landkreises Aurich vorübergehend einen neuen Wohnort zugewiesen bekommen, für die Beförderung zur bisherigen Schule, ohne dass es einer Ausnahmegenehmigung nach § 63 NSchG bedarf.
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