In Gebieten, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung die Gemeinden bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen unter anderem die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder die Begründung von Bruchteilseigentum einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen. In solchen Fällen ist ein Antrag nach § 22 BauGB zu stellen. Über die Erteilung einer Genehmigung wird im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. 

  • Formloser schriftlicher Antrag mit präziser Bezeichnung bzw. Umschreibung des Rechtsvorganges
  • Urkunden je nach Art der Auf- bzw. Unterteilung des Objektes (beispielsweise Vertragsurkunden, Aufteilungspläne, Abgeschlossenheitsbescheinigung etc.)

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.


Das Bauamt des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.


§ 22 BauGB, Fremdenverkehrssatzung, Bruchteilseigentum, Wohnungseigentum, Aufteilung, Abgeschhlossenheitsbescheinigung