Wenn Sie Vorderladerschießen, Böllerschießen oder das Laden und Wiederladen von Patronen betreiben oder betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG).

 

Sofern Sie im Bereich der Städte Aurich und Norden wohnen, wenden Sie sich bitte an die dortigen Ansprechpartner. Für Personen aus den übrigen kreisangehörigen Gemeinden und Städten ist der Landkreis Aurich die für Sie zuständige Behörde.

 

Wenn Sie eine Erlaubnis nach § 27 SprengG beantragen wollen, müssen Sie - sofern noch nicht geschehen - zunächst einen Fachkundelehrgang besuchen. Für die Lehrgangsteilnahme benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Einen Fachkundenachweis benötigen Sie nicht, wenn Sie eine Erlaubnis für pyrotechnische Stoffe der Kategorie F2 und F3 beantragen.

 

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG:

Nach dem erfolgreichen Besuch des Fachkundelehrgangs (abgesehen bei Pyrotechnik der Kategorie F2 und F3) können Sie den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG im nicht gewerblichen Bereich stellen.

  • Personalausweis
  • Fachkundenachweis im Original (§ 9 SprengG)
  • Bedürfnisnachweis (z.B. als Jäger mittels gültigem Jagdschein, als Sportschütze mittels Bescheinigung des Schützenvereins)

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen

(Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-)

In der Anlage zur AllGO unter der laufenden Nummer 29.1 finden Sie alle Gebühren aufgelistet.


Der Landkreis Aurich ist nicht zuständig für Erlaubnisse im gewerblichen Bereich. Hierfür wenden Sie sich bitte an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt Emden.

Des Weiteren ist der Landkreis Aurich nicht zuständig für die Verkaufsanmeldung/-anzeige für Silvesterfeuerwerk. Hier ist die Gemeinde/Samtgemeinde/Stadt, in deren Bereich der Verkauf erfolgen soll, zuständig.


Sprengstoff, Böller, Schwarzpulver, §27, Sprengstoffgesetz, Wiederladen