Durch erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen können steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass die Maßnahmen vor Baubeginn mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Denn nur wenn die vorläufige Steuerbescheinigung (Abstimmungsbescheinigung) erteilt wurde, kann nach Beendigung der Baumaßnahmen die endgültige Steuerbescheinigung ausgestellt werden. Bei Gebäuden, die Teil einer denkmalgeschützten Gebäudegruppe sind, können im Gegensatz zu Einzelbaudenkmalen nur die Aufwendungen anerkannt werden.


Die Denkmalschutzbehörde des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.


Denkmal, Denkmalschutz, Förderung, Steuerbescheinigung