Dienstleistung
Steuerbescheinigung im Denkmalschutz
Durch erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen können steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass die Maßnahmen vor Baubeginn mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Denn nur wenn die vorläufige Steuerbescheinigung (Abstimmungsbescheinigung) erteilt wurde, kann nach Beendigung der Baumaßnahmen die endgültige Steuerbescheinigung ausgestellt werden. Bei Gebäuden, die Teil einer denkmalgeschützten Gebäudegruppe sind, können im Gegensatz zu Einzelbaudenkmalen nur die Aufwendungen anerkannt werden.
Kirchdorfer Straße 7-9
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-6099
04941/16-6080
04941/16-6083
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an.
An wen muss ich mich wenden?
Die Denkmalschutzbehörde des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.
Schlagwörter
Denkmal, Denkmalschutz, Förderung, Steuerbescheinigung
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an.
Die Denkmalschutzbehörde des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.