Während Entschädigungen auf gesetzlicher Verpflichtung gemäß Tiergesundheitsgesetz beruhen, handelt es sich bei Beihilfen um Leistungen, die nicht per Gesetz vorgeschrieben sind. Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse kann jedoch per Satzung die Gewährung von Beihilfen festlegen, die für Tierverluste durch bestimmte, seuchenartige Erkrankungen oder für spezielle Maßnahmen gewährt werden. Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter soll damit in ihren bzw. seinen Bemühungen unterstützt werden, die Gesundheit ihres bzw. seines Bestandes vorsorglich zu schützen und dem Ausbruch von Tierseuchen und anderen Erkrankungen vorzubeugen. Die Vorlage einer durch die Tierhalterin bzw. den Tierhalter unterzeichneten Verpflichtungserklärung ist für bestimmte Beihilfen Voraussetzung. In diesem Sinne können gemäß der Satzung Beihilfen für spezielle Maßnahmen gewährt werden, wie zum Beispiel die Entfernung von Krankheitsträgern aus dem Bestand. Ebenso können Kosten für behördlich angeordnete Maßnahmen wie Impfungen gegen spezielle Tierseuchen sowie Blutuntersuchungen im Rahmen von Monitoring Programmen übernommen werden (beispielsweise im Falle von Impfungen gegen Maul- und Klauenseuche zur Eindämmung eines Seuchenzuges). 

 

Beihilfegewährung

Eine Beihilfe kann entsprechend der Beihilfesatzung Tierseuchenkasse gewährt werden für Tierverluste durch:

  • Bovine Virusdiarrhoe (BVD)/Mucosal Disease (MD)
  • Listeriose der Rinder, Schafe und Ziegen
  • Salmonellose der Rinder
  • Salmonellose bei Hühnern und Puten (S. enteritidis, S. typhimurium)
  • Verwerfen (Verkalben, Verferkeln und Verlammen), das im Zusammenhang mit amtlich angeordneten Maßnahmen auftritt

sonstige Beihilfen:

  • Beihilfe für die Impfstoffkosten bei Grundimmunisierung gegen Q-Fieber (Grundvoraussetzung ist u.a. der amtliche Erregernachweis mittels PCR und das Einreichen des Q-Fieber Fragebogens der Tierseuchenkasse)
  • Die Tierseuchenkasse gewährt darüber hinaus auch eine Beihilfe zu den Kosten einer Reinigung und Desinfektion, die nach Stallräumung aufgrund amtlicher Tötungsanordnung fachgerecht ausgeführt wird.

 

Ob die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung vorliegen oder nicht, entscheidet die beamtete Tieräztin bzw. der beamtete Tiararzt.

BVD/MD und Salmonellose

  • Antrag auf Entschädigung
  • Anlage BVD / Salmonellose (ausgefüllt durch Veterinäramt)
  • Bescheinigung des Tierarztes über die Euthanasie (Datum übereinstimmend mit Tod-Datum im HI-Tier)

 

Q-Fieber

  • Antrag auf Entschädigung
  • Q-Fieber Fragebogen Teil 1
  • Q-Fieber Fragebogen Teil 2 (spätestens 1 Jahr nach der durchgeführten Grundimmunisierung)
  • Positiver Laborbefund
  • Bescheinigung des Impfstoff-verabreichenden Tierarztes nach §47 Abs. 1a des Arzneimittelgesetzes

Während Entschädigungen auf gesetzlicher Verpflichtung gemäß Tiergesundheitsgesetz beruhen, handelt es sich bei Beihilfen um Leistungen, die nicht per Gesetz vorgeschrieben sind. Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse kann jedoch per Satzung die Gewährung von Beihilfen festlegen, die für Tierverluste durch bestimmte, seuchenartige Erkrankungen oder für spezielle Maßnahmen gewährt werden.


BVD

  • Tötung des positiven Tieres bis zum 28. Lebenstag

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