Sofern die erforderlichen Kosten für die Bestattung eines Angehörigen nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen getragen werden können, kann die Gewährung einer Bestattungskostenbeihilfe im Rahmen der Sozialhilfegewährung als „Hilfe in anderen Lebenslagen“ in Betracht kommen. Hierzu ist nachzuweisen, dass die rechtlich zur Bestattung verpflichteten Personen nicht in der Lage sind die Kosten zu tragen.

Außerdem ist nachzuweisen, dass die Bestattung nicht aus dem Nachlass getragen werden kann und es keine vorrangig zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten (z. B. vertraglich Verpflichtete, Erben, Unterhaltspflichtige) gibt.

 

Welcher Sozialhilfeträger für die Entscheidung über die Gewährung einer Bestattungskostenbeihilfe nach dem SGB XII zuständig ist, richtet sich danach, ob der Verstorbene bis zu seinem Tode selbst Leistungen nach dem SGB XII bezogen hat und wo der Sterbeort liegt.

  • Personalausweis
  • Sterbeurkunde
  • Rechnung des Bestatters
  • Rechnung der Friedhofsverwaltung
  • Nachweis über Erb- bzw. Verwandtschaftsgrad
  • Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
  • Nachweis über weitere Erbe/ Angehörige
  • Belege über Einkommen und Vermögen, des Verstorbenen wie z. B. Verdienstnachweis, Rentenbescheid, Arbeitslosenbescheid, Sozialhilfebescheid, Kontoauszüge, Sparbücher, Lebensversicherung, Sterbeversicherung, etc.

 


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