Dienstleistung
Umgang mit Krankheitserregern - Anzeige, Veränderungsanzeige, Beendigung oder Wiederaufnahme (§ 49 ff. IfSG)
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Wer erstmals Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, hat dies der zuständigen Stelle mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen. Wurde die Anzeige der Tätigkeit mit Krankheitserregern schon in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren niedergelegt, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen der zuständigen Stelle angezeigt werden, unabhängig davon, ob sie erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind.
Der zuständigen Stelle ist anzuzeigen:
- die Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeit
- die Beschaffenheit von Räumen und Einrichtungen sowie
- die Entsorgungsmaßnahmen
Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.
Wer bereits eine Erlaubnis für die Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls
- wesentliche Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit, der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder der Entsorgungsmaßnahmen vorgenommen werden,
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern beendet oder
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern wieder aufgenommen wird.
Auch wenn eine Erlaubnispflicht nicht besteht, müssen Änderungen der Tätigkeit angezeigt werden.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen. Das sind beispielsweise
- Ärzte und Ärztinnen,
- Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie
- Tierärzte und Tierärztinnen.
Wer unter der Aufsicht einer Person arbeitet, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist, muss eine Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.
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Standort Norden
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Standort Aurich
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 49.1.18 an.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Unterlagen für die Anzeige gemäß § 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG):
- Beglaubigte Abschrift der Erlaubnis nach § 45 Infektionsschutzgesetz (IfSG), soweit von einer anderen zuständigen Stelle ausgestellt
- Angabe zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
- Angabe zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtung
Was sollte ich noch wissen?
Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Fortführung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Stelle untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.
Welche Fristen muss ich beachten?
Jede wesentliche Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.
Schlagwörter
Gesundheit, § 49 IfSG, Krankheitserreger
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 49.1.18 an.
Unterlagen für die Anzeige gemäß § 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG):
- Beglaubigte Abschrift der Erlaubnis nach § 45 Infektionsschutzgesetz (IfSG), soweit von einer anderen zuständigen Stelle ausgestellt
- Angabe zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
- Angabe zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtung
Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Fortführung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Stelle untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.
Jede wesentliche Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.