Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland für die Dauer von 6 Monaten Kraftfahrzeuge führen, wenn sie einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben. 

 

Wenn weiterhin ein Kraftfahrzeug in Deutschland geführt werden soll, ist eine Umschreibung der Fahrberechtigung in eine deutsche Fahrerlaubnis erforderlich.

 

EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse harmonisierter Fahrerlaubnisklassen bedürfen grundsätzlich keiner Umschreibung, sofern es sich nicht um befristete Fahrerlaubnisse handelt.

Notwendige Unterlagen (für Führerscheine, die außerhalb der EU-Länder ausgestellt wurden)

 

  • gültiger Personalausweis / Aufenthaltstitel oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • ausländischer Führerschein mit Gültigkeit
  • anerkannte Übersetzung bspw. vom ADAC
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Passbildformat)
  • Meldebestätigung (wird beim Bürgerbüro Ihrer Gemeinde ausgestellt)

Max. Gebühren nach GebOst: 61,80 € (bitte zahlen Sie per EC-Karte)


Wenn das Land, in dem die Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, zu den EU-Mitgliedstaaten gehört, kann eine ganz normale Umstellung zum EU-Kartenführerschein beantragt werden. 


Eine Fahrerlaubnis kann nach dem Entzug frühestens nach Ablauf der Sperrfrist und nur auf Antrag zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 20 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wieder erteilt werden.

Während des gerichtlichen Strafverfahrens bzw. des Entziehungsverfahrens durch die zuständige Stelle wird nicht entschieden, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Fahrerlaubnissperrfrist wieder zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist.

Die zuständige Stelle überprüft bei der Antragstellung, ob Bedenken gegen Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr bestehen. Dabei wird regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) gefordert, wenn ein wiederholter Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nach §§ 315c und 316 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegt oder die Fahrerlaubnis bereits früher entzogen wurde.

Da die entsprechenden Ermittlungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, sollte der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei der für den Wohnsitz zuständigen Stelle gestellt werden. Den entsprechenden Antragsvordruck können Sie telefonisch oder per E-Mail anfordern.

Mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Stelle darf der Inhaber wieder mit einem führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.


Fahrerlaubnis, Umtausch