Diverse bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen ohne Durchführung eines förmlichen Verfahrens, d. h. ohne Baugenehmigung, errichtet werden. Hierzu zählen beispielsweise bestimmte Gebäude (Ziffer 1.1) und Garagen (Ziffer1.2). Die abschließende Auflistung verfahrensfreier Baumaßnahmen ist dem Anhang zu § 60 NBauO zu entnehmen.

 

Wichtig ist, dass auch verfahrensfreie Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen müssen (z.B. Festsetzungen eines Bebauungsplans, Einhaltung der Grenzabstände, etc.). Die Verantwortlichkeit liegt hier beim Eigentümer bzw. bei der Eigentümerin.

Das Bauamt des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.


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Vorhaben, kleinere Vorhaben, keine Baugenehmigung, ohne Baugenehmigung, § 60 NBauO