Dienstleistung
Verfahrensfreie Baumaßnahmen
Diverse bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen ohne Durchführung eines förmlichen Verfahrens, d. h. ohne Baugenehmigung, errichtet werden. Hierzu zählen beispielsweise bestimmte Gebäude (Ziffer 1.1) und Garagen (Ziffer1.2). Die abschließende Auflistung verfahrensfreier Baumaßnahmen ist dem Anhang zu § 60 NBauO zu entnehmen.
Wichtig ist, dass auch verfahrensfreie Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen müssen (z.B. Festsetzungen eines Bebauungsplans, Einhaltung der Grenzabstände, etc.). Die Verantwortlichkeit liegt hier beim Eigentümer bzw. bei der Eigentümerin.
Einrichtung
Planung und Bauordnung-
Kirchdorfer Straße 7-9
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-6099
04941/16-6121
04941/16-6122
04941/16-6123
04941/16-6124
04941/16-6125
04941/16-6126
04941/16-6127
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Das Bauamt des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.
Schlagwörter
Vorhaben, kleinere Vorhaben, keine Baugenehmigung, ohne Baugenehmigung, § 60 NBauO
An wen muss ich mich wenden?
Das Bauamt des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.