Dienstleistung
Verlängerung der Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe
Auf Antrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Pfandverwertungsfrist verlängert werden.
Die Frist ist so lange zu verlängern, wie der wichtige Grund voraussichtlich bestehen wird. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.
Einrichtung
Gewerbewesen
Adresse
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Servicezeiten
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Termine für persönliche Vorsprache nach Vereinbarung
Fax
04941/16-3297
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Telefon
04941/16-3256
04941/16-3256
E-Mail
Häufig gestellte Fragen
Voraussetzungen
Vorliegen es wichtigen Grundes.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
-
- eine Kollision von Pflichten der Pfandleiherin/des Pfandleihers nach der Pfandleiherverordnung (PfandlV) und anderen Rechtsvorschriften besteht.
- ein Hinausschieben der Verwertung im Interesse der Verpfänderin/des Verpfänders liegt, insbesondere wenn (z .B. aus saisonbedingten Gründen) bei einer späteren Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und Kosten ein der Verpfänderin/dem Verpfänder günstigeres Ergebnis erzielt werden kann.
- über das Eigentum an dem Pfand oder über die Entstehung des Pfandrechts ein Rechtsstreit anhängig ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- Pfandleiherlaubnis auf Verlangen des Landkreis Aurich
- ggf. Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend der Nr. 40.2 an.
Schlagwörter
Verlängerung, Pfandverwertungsfrist, Pfandleihgewerbe
Voraussetzungen
Vorliegen es wichtigen Grundes.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
-
- eine Kollision von Pflichten der Pfandleiherin/des Pfandleihers nach der Pfandleiherverordnung (PfandlV) und anderen Rechtsvorschriften besteht.
- ein Hinausschieben der Verwertung im Interesse der Verpfänderin/des Verpfänders liegt, insbesondere wenn (z .B. aus saisonbedingten Gründen) bei einer späteren Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und Kosten ein der Verpfänderin/dem Verpfänder günstigeres Ergebnis erzielt werden kann.
- über das Eigentum an dem Pfand oder über die Entstehung des Pfandrechts ein Rechtsstreit anhängig ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- Pfandleiherlaubnis auf Verlangen des Landkreis Aurich
- ggf. Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend der Nr. 40.2 an.
Schlagwörter
Verlängerung, Pfandverwertungsfrist, Pfandleihgewerbe