Sie möchten Ausländer oder Ausländerinnen einladen, die den Aufenthalt in Deutschland nicht finanzieren können? Für die Erteilung oder Verlängerung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben. Dies gilt auch bei Aufenthalten zu geschäftlichen Zwecken.

 

Mit Abgabe der Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich für einen Zeitraum von fünf Jahren, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen. Diese Verpflichtung beinhaltet, dass Sie alle öffentlichen Mittel erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheits- oder im Pflegefall anfallen. Das gilt auch für eine eventuelle Rückreise in den Heimatstaat (Ausreise- beziehungsweise Abschiebungskosten).

Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der Einreise des Ausländers.

  • Gültiger Reisepass oder Personalausweis der einladenden Person
  • Einkommensnachweise über das monatliche Nettoeinkommen:
  • Arbeitnehmer und Beschäftigte durch Vorlage von Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate.
  • Beamte und Pensionäre durch Vorlage der letzten Besoldungs- oder Pensionsabrechnung.
  • Rentner durch Vorlage des letzten Rentenbescheides
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I durch Vorlage des aktuell gültigen Bescheides.
  • Selbständige Tätigkeit, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Letzter Steuerbescheid), Unternehmen, Firmen und Gewerbetreibende:
  • Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist lediglich als Privatperson möglich. Für Firmen und Unternehmen besteht die Möglichkeit, eine Kaution für Besuchsaufenthalte zu hinterlegen. Ausnahmen hiervon bestehen für öffentliche Einrichtungen (Kirchen o.Ä., Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts).
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Nachweis über die Deutschkenntnisse
  • Nachweis über den Einbürgerungstest

 

Bitte beachten Sie, dass zur Prüfung Ihrer Einkommensverhältnisse die Vorlage von lückenlosen Kontoauszügen bis zu drei Monaten erforderlich sein kann. Halten Sie Ihre Kontoauszüge deshalb zur Vorsprache bereit, damit diese auf Verlangen vorgezeigt werden können.

 

Zusätzlich:

  • Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepassnummer (falls vorhanden), Adresse im Herkunftsland der Person, die eingeladen werden soll.
  • Nennung der Beziehung zur eingeladenen Person.
  • Familienname, Vorname und Geburtsdatum etwaiger Begleitpersonen wie z.B. Ehepartner/in oder Kinder der eingeladenen Person.
  • Anschrift (PLZ, Ort, Straße) während des Aufenthalts in Deutschland.
  • Vollständig ausgefüllte Erklärung zur Abgabe eine Verplichtungserklärung

 

Hinweis:

Leistungsbezieher nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), Achtes Buch (SGB VIII) und Zwölftes Buch (SGB XII) können keine Verpflichtungserklärung, auch nicht mittels Kaution, abgeben. Sofern der/die Ehepartner/in der einladenden Person ebenfalls ein Einkommen erzielt, kann dies unter Vorlage von o.g. Nachweisen berücksichtigt werden. Eine Kopie des Passes ist dem Antrag beizufügen. 


Je Verpflichtungserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 29,00 € erhoben.


  • ausreichende Bonität: Die zuständige Stelle ermittelt diese in jedem Einzelfall separat.
  • Abschluss einer Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 30.000 Euro

 

Hinweis: 

Bevor die Ausländer/in das Visum erhält, muss sie beziehungsweise er den Abschluss einer Reisekrankenversicherung gegenüber der deutschen Auslandsvertretung nachweisen.


Sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, können Sie die Verpflichtungserklärung nach Terminvereinbarung bei der Ausländerbehörde abgeben.

 

Die Verpflichtungserklärung hat nach der Ausstellung eine Gültigkeit von 5 Jahren.


Verpflichtungserklärung, Ausländer