Versteigerergewerbe

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Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten wird eine Erlaubnis der zuständigen Stelle benötigt. Dies gilt auch für die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes im stehenden Gewerbe und auf Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne der §§ 64 bis 68 Gewerbeordnung (GewO).

 

Die Zuständigkeit liegt für Personen, die in einer Mitgliedsgemeinde des Landkreises Aurich ihren Erstwohnsitz haben, beim Ordnungsamt des Landkreises Aurich.

Adresse
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Servicezeiten

Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr

Fr. 08:00-12:00 Uhr

Termine für persönliche Vorsprache nach Vereinbarung


Fax
04941/16-3297
Telefon
04941/16-3235

Häufig gestellte Fragen

  • persönliche Zuverlässigkeit und
  • geordnete Vermögensverhältnisse.

 

Sie erhalten keine Erlaubnis, wenn

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie als antragstellende Person die Zuverlässigkeit nicht besitzen, die für den Gewerbebetrieb erforderlich ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
  • Sie als antragstellende Person in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.
    Dies ist in der Regel der Fall, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie in das Verzeichnis eingetragen sind, das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht geführt wird.

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.