Dienstleistung
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht kann verhindert werden, dass über ein Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung angeordnet werden muss. In einer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer Ihre Angelegenheiten in Ihrem Sinne regeln soll, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig oder handlungsfähig sind. Dies können selbstverständlich auch mehrere Personen in einer festgelegten Reihenfolge sein. Die Aufgabenkreise, in denen der Bevollmächtigte für Sie handeln soll, legen Sie ebenfalls selbst fest. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen oder verändert werden.
Folgende Voraussetzungen sollten für die Abgabe einer Vorsorgevollmacht gegeben sein:
- der Vollmachtgeber ist geschäftsfähig
- der Bevollmächtigte ist bereit und geeignet
- zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten besteht ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis
Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung und ggf. Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht. Ein entsprechendes Musterformular finden Sie auf dieser Seite.
Einrichtung
Amt für Gesundheitswesen
Extumer Weg 29
26603 Aurich
Neuer Weg 36-37
26506 Norden
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-5349
Standort Aurich
04941/16-5399
Standort Norden
04941/16-5350
Standort Norden
04941/16-5300
Standort Aurich
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Eine Beglaubigung oder Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist nicht zwingend notwendig.
Die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte Immobilien erwerben, belasten oder bestehende Belastungen löschen sowie Immobilien veräußern können soll. Sinn und Zweck dieser Formalie ist es, Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers vorzubeugen. Die Unterschriften des/der Vollmachtgebers/-in können in der Betreuungsstelle des Landkreises Aurich öffentlich beglaubigt werden
Die notarielle Beurkundung der Vollmacht ist dann notwendig, wenn der Bevollmächtigte ermächtigt werden soll, Kredite für Sie aufzunehmen. Unter Umständen können durch eine notarielle Beurkundung spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht leichter vermieden werden.
Die Beratung in der Betreuungsstelle des Landkreises Aurich ist kostenfrei.
Die Unterschriften des/der Vollmachtgebers/-in können in der Betreuungsstelle öffentlich beglaubigt werden. Dafür wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.
Schlagwörter
Betreuungsvollmacht, Generalvollmacht, Patientenverfügung, Vollmacht, Betreuungsstelle, Betreuung, Beglaubigung, Verfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht
Welche Gebühren fallen an?
Eine Beglaubigung oder Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist nicht zwingend notwendig.
Die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte Immobilien erwerben, belasten oder bestehende Belastungen löschen sowie Immobilien veräußern können soll. Sinn und Zweck dieser Formalie ist es, Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers vorzubeugen. Die Unterschriften des/der Vollmachtgebers/-in können in der Betreuungsstelle des Landkreises Aurich öffentlich beglaubigt werden
Die notarielle Beurkundung der Vollmacht ist dann notwendig, wenn der Bevollmächtigte ermächtigt werden soll, Kredite für Sie aufzunehmen. Unter Umständen können durch eine notarielle Beurkundung spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht leichter vermieden werden.
Die Beratung in der Betreuungsstelle des Landkreises Aurich ist kostenfrei.
Die Unterschriften des/der Vollmachtgebers/-in können in der Betreuungsstelle öffentlich beglaubigt werden. Dafür wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.