Flyer der Betreuungsstelle Aurich


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Mit einer Vorsorgevollmacht kann verhindert werden, dass über ein Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung angeordnet werden muss. In einer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer Ihre Angelegenheiten in Ihrem Sinne regeln soll, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig oder handlungsfähig sind. Dies können selbstverständlich auch mehrere Personen in einer festgelegten Reihenfolge sein. Die Aufgabenkreise, in denen der Bevollmächtigte für Sie handeln soll, legen Sie ebenfalls selbst fest. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen oder verändert werden.

 

Folgende Voraussetzungen sollten für die Abgabe einer Vorsorgevollmacht gegeben sein:

  • der Vollmachtgeber ist geschäftsfähig
  • der Bevollmächtigte ist bereit und geeignet
  • zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten besteht ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis

Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung und ggf. Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht. Ein entsprechendes Musterformular finden Sie auf dieser Seite.

 

 

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Häufig gestellte Fragen

Eine Beglaubigung oder Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist nicht zwingend notwendig.

 

Die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte Immobilien erwerben, belasten oder bestehende Belastungen löschen sowie Immobilien veräußern können soll. Sinn und Zweck dieser Formalie ist es, Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers vorzubeugen. Die Unterschriften des/der Vollmachtgebers/-in können in der Betreuungsstelle des Landkreises Aurich öffentlich beglaubigt werden

 

Die notarielle Beurkundung der Vollmacht ist dann notwendig, wenn der Bevollmächtigte ermächtigt werden soll, Kredite für Sie aufzunehmen. Unter Umständen können durch eine notarielle Beurkundung spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht leichter vermieden werden.

 

Die Beratung in der Betreuungsstelle des Landkreises Aurich ist kostenfrei. 

Die Unterschriften des/der Vollmachtgebers/-in können in der Betreuungsstelle öffentlich beglaubigt werden. Dafür wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.


Informationen bezüglich einer Patientenverfügung finden Sie hier.

 

Informationen bezüglich der Betreuungsstelle finden Sie hier.

 

 

 

 


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