Die Aufgaben nach dem NWaldLG, soweit sie den Wald betreffen, werden vom Amt für Bauordnung, Planung und Naturschutz als Waldbehörde wahrgenommen. Insbesondere für Erstaufforstungen ab 2 ha und für Änderung der Nutzungsart von Waldgrundstücken ist eine Genehmigung der Waldbehörde erforderlich. Kleinere Erstaufforstungen müssen zwei Monate vor der Durchführung beim Landkreis angezeigt werden.