Dienstleistung
Waldumwandlung
Die Aufgaben nach dem NWaldLG, soweit sie den Wald betreffen, werden vom Amt für Bauordnung, Planung und Naturschutz als Waldbehörde wahrgenommen. Insbesondere für Erstaufforstungen ab 2 ha und für Änderung der Nutzungsart von Waldgrundstücken ist eine Genehmigung der Waldbehörde erforderlich. Kleinere Erstaufforstungen müssen zwei Monate vor der Durchführung beim Landkreis angezeigt werden.
Einrichtung
Naturschutz
Adresse
Kirchdorfer Straße 7-9
26603 Aurich
Kirchdorfer Straße 7-9
26603 Aurich
Servicezeiten
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Fax
04941/16-6099
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Telefon
04941/16-6070
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Telefon
04941/16-6078
04941/16-6078
E-Mail
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Genehmigung zur Umnutzung von Wald in eine andere Nutzungsart bzw. Anzeige einer Erstaufforstung
- Antrag auf Genehmigung einer Erstaufforstung
- Übersichtskarte M 1: 25.000 mit Kennzeichnung der Aufforstungsfläche
- Flurkartenauszug M 1: 2.000 mit Kennzeichnung der Aufforstungsfläche
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Allgemeinen Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) Ziff. 95.3 an
An wen muss ich mich wenden?
Der Landkreis Aurich setzt als Untere Naturschutzbehörde die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege um.
Schlagwörter
NWaldLG, Waldbehörde, Waldgrundstücke, Erstaufforstung, Umnutzung von Wald
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Genehmigung zur Umnutzung von Wald in eine andere Nutzungsart bzw. Anzeige einer Erstaufforstung
- Antrag auf Genehmigung einer Erstaufforstung
- Übersichtskarte M 1: 25.000 mit Kennzeichnung der Aufforstungsfläche
- Flurkartenauszug M 1: 2.000 mit Kennzeichnung der Aufforstungsfläche
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Allgemeinen Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) Ziff. 95.3 an
An wen muss ich mich wenden?
Der Landkreis Aurich setzt als Untere Naturschutzbehörde die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege um.
Schlagwörter
NWaldLG, Waldbehörde, Waldgrundstücke, Erstaufforstung, Umnutzung von Wald