Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Zur Steuerung der Windenergienutzung haben die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landkreises Aurich überwiegend in ihren Flächennutzungsplänen Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ausgewiesen. Besteht eine wirksame Konzentrationsplanung, sind Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Regel nur innerhalb der jeweiligen Konzentrationszone zulässig. Abhängig von der Anzahl der beantragten und am Standort bereits bestehenden Windenergieanlagen kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Durchführung einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und gegebenenfalls auch die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein.

 

  • Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung u.a. auch die Baugenehmigung einschließt, ist für die Erstellung der Antragsunterlagen auch die Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) zu beachten.

Der Landkreis Aurich setzt als Immissionsschutzbehörde die Ziele des Immissionsschutzes um.


 


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