Wiederzulassung:

Wenn Ihr Fahrzeug abgemeldet ist, können Sie eine Wiederzulassung beantragen.

Sie dürfen

  • mit ungestempelten Kennzeichen
  • nur im Zusammenhang mit der Zulassung
  • in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk fahren, wenn
  • Ihnen die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und
  • die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Sie müssen bei diesen Fahrten

  • die ausgefüllte Versicherungsbestätigung dabei haben und
  • die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen.

Eine Wiederzulassung müssen Sie auch beantragen, wenn Ihr Fahrzeug früher im Ausland zugelassen war.

 

Umschreibung ohne Halterwechsel:

Wenn Sie in einen anderen Zulassungsbezirk umziehen, müssen Sie

  • Ihr Fahrzeug schnellst möglich ummelden (Änderung der Adresse in den Fahrzeugpapieren) und
  • ein neues Kfz-Kennzeichen beantragen.

Dasselbe gilt bei einer Betriebsverlegung.

 

Umschreibung mit Halterwechsel:

Ein Fahrzeug, das Sie gekauft haben und das bereits zugelassen war, müssen Sie sofort auf Ihren Namen umschreiben lassen.

Sie oder eine Sie vertretende Person müssen die Umschreibung des Fahrzeugs bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

 

Hinweis: Bei Halterwechsel innerhalb desselben Stadt- oder Landkreises

  • können Sie die bisherigen Kennzeichen weiterhin nutzen und
  • ist eine bereits existierende Feinstaubplakette weiterhin gültig.

 

Ab dem 1. Oktober 2019 können Sie das Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen auch bei einem Halterwechsel bundesweit beibehalten.


Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 23,60

Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.


Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs auf Ihren Namen sind:

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 10 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht muss auch Ihr Einverständnis enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen von Ihnen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

  • Nachweis der Halterdaten
  • ggf. Vollmacht und schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der KFZ-Steuer
  • Versicherungsbestätigung (eVB)
  • nicht nötig bei einer Umschreibung ohne Halterwechsel
  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief)
  • nur bei Änderung des Halters oder des Kennzeichens
  • den gültigen HU-Bericht (Hauptuntersuchung)
  • Kennzeichenschild(er)
  • nur, wenn dem zugelassenen Fahrzeug ein neues Kennzeichen zugeteilt werden soll oder muss (Wunschkennzeichen, Verlust/Diebstahl eines Kennzeichens, Vergabe/Änderung/Löschung eines Saisonzeitraumes)

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