Dienstleistung
Zulassung eines Gebrauchtfahrzeugs (Umschreibung mit/ohne Halterwechsel oder Wiederzulassung)
Wiederzulassung:
Wenn Ihr Fahrzeug abgemeldet ist, können Sie eine Wiederzulassung beantragen.
Sie dürfen
- mit ungestempelten Kennzeichen
- nur im Zusammenhang mit der Zulassung
- in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk fahren, wenn
- Ihnen die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und
- die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Sie müssen bei diesen Fahrten
- die ausgefüllte Versicherungsbestätigung dabei haben und
- die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen.
Eine Wiederzulassung müssen Sie auch beantragen, wenn Ihr Fahrzeug früher im Ausland zugelassen war.
Umschreibung ohne Halterwechsel:
Wenn Sie in einen anderen Zulassungsbezirk umziehen, müssen Sie
- Ihr Fahrzeug schnellst möglich ummelden (Änderung der Adresse in den Fahrzeugpapieren) und
- ein neues Kfz-Kennzeichen beantragen.
Dasselbe gilt bei einer Betriebsverlegung.
Umschreibung mit Halterwechsel:
Ein Fahrzeug, das Sie gekauft haben und das bereits zugelassen war, müssen Sie sofort auf Ihren Namen umschreiben lassen.
Korbweidenstraße 13
26605 Aurich
Stellmacherstraße 23
26506 Norden
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Termine für persönliche Vorsprache nach Vereinbarung
04941/16-3699
04941/16-3600
Häufig gestellte Fragen
Verfahrensablauf
Sie oder eine Sie vertretende Person müssen die Umschreibung des Fahrzeugs bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Hinweis: Bei Halterwechsel innerhalb desselben Stadt- oder Landkreises
- können Sie die bisherigen Kennzeichen weiterhin nutzen und
- ist eine bereits existierende Feinstaubplakette weiterhin gültig.
Ab dem 1. Oktober 2019 können Sie das Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen auch bei einem Halterwechsel bundesweit beibehalten.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 23,60
Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Rechtsgrundlage
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- § 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat)
- § 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen - Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen)
- § 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Wiederzulassung)
- § 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Notwendigkeit einer Zulassung)
- § 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge)
- § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Antrag auf Zulassung)
- § 15a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren)
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs auf Ihren Namen sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 10 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben.
- Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht muss auch Ihr Einverständnis enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen von Ihnen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Halterdaten
- ggf. Vollmacht und schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der KFZ-Steuer
- Versicherungsbestätigung (eVB)
- nicht nötig bei einer Umschreibung ohne Halterwechsel
- Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief)
- nur bei Änderung des Halters oder des Kennzeichens
- den gültigen HU-Bericht (Hauptuntersuchung)
- Kennzeichenschild(er)
- nur, wenn dem zugelassenen Fahrzeug ein neues Kennzeichen zugeteilt werden soll oder muss (Wunschkennzeichen, Verlust/Diebstahl eines Kennzeichens, Vergabe/Änderung/Löschung eines Saisonzeitraumes)
Schlagwörter
kfz, zulassung, kennzeichen, ummeldung, gebraucht
Sie oder eine Sie vertretende Person müssen die Umschreibung des Fahrzeugs bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Hinweis: Bei Halterwechsel innerhalb desselben Stadt- oder Landkreises
- können Sie die bisherigen Kennzeichen weiterhin nutzen und
- ist eine bereits existierende Feinstaubplakette weiterhin gültig.
Ab dem 1. Oktober 2019 können Sie das Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen auch bei einem Halterwechsel bundesweit beibehalten.
Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 23,60
Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- § 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat)
- § 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen - Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen)
- § 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Wiederzulassung)
- § 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Notwendigkeit einer Zulassung)
- § 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge)
- § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Antrag auf Zulassung)
- § 15a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren)
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs auf Ihren Namen sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 10 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben.
- Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht muss auch Ihr Einverständnis enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen von Ihnen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Nachweis der Halterdaten
- ggf. Vollmacht und schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der KFZ-Steuer
- Versicherungsbestätigung (eVB)
- nicht nötig bei einer Umschreibung ohne Halterwechsel
- Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief)
- nur bei Änderung des Halters oder des Kennzeichens
- den gültigen HU-Bericht (Hauptuntersuchung)
- Kennzeichenschild(er)
- nur, wenn dem zugelassenen Fahrzeug ein neues Kennzeichen zugeteilt werden soll oder muss (Wunschkennzeichen, Verlust/Diebstahl eines Kennzeichens, Vergabe/Änderung/Löschung eines Saisonzeitraumes)