Dienstleistung
Anerkennung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen
Die Tätigkeit als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in diesem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis. Nur mit dieser Erlaubnis dürfen Sie Personen zum Führen von Fahrzeugen ausbilden.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Fahrlehrerlaubnis erhalten. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die volle Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erfüllen. Es ist egal, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Berufsqualifikation erworben haben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.
Einrichtung
Fachdienst Straßenverkehr (inkl. Bußgeld)
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
04462 86-1604
04462 86-1212
Einrichtung
Fahrerlaubnisangelegenheiten
Südstr. 10
38350 Helmstedt
+49 5351 121-1610
+49 5351 121-1386
Einrichtung
Führerscheinstelle
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 8589983
04431 85983
Einrichtung
Gemeinde Ganderkesee
Mühlenstraße 2-4
27777 Ganderkesee
04222 44-120
04222 44
Einrichtung
Landkreis Aurich - Ordnungsamt
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
04941 16-3299
04941 16-0
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
04441 898-1037
04441 898-0
Einrichtung
Straßenverkehrsamt
Ringstraße 26
26789 Leer
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr
Mi. 08:00 - 12:00 Uhr
Do. 08:00 - 12:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Der Drive-In-Schalter der Zulassungsstelle hat im Zuge der Corona-Krise ab sofort montags bis freitags jeweils von 8 bis 12 Uhr geöffnet.
0491 926-91819
Führerscheinstelle
0491 926-91595
KFZ-Zulassungsstelle
0491 926-91820
Bußgeldstelle
0491 926-91818
Schwertransport
0491 926-3111
Zentrale
0491 926-1409
Zulassungsstelle
0491 926-1467
Führerscheinstelle
0491 926-1400
Bußgeldstelle
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen und Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und eines Fahrlehrerscheins
Gebühr:
EUR 40,90
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen auch mit, ob Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate. Es kann um einen Monat verlängert werden.
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Ansprechpunkt
Zuständig für das Verfahren sind regional verschiedene Behörden, z.B. Verkehrsämter, Landesdirektionen oder Führerscheinstellen.
Zuständige Stelle
Zuständig für das Verfahren sind regional verschiedene Behörden, z.B. Verkehrsämter, Landesdirektionen oder Führerscheinstellen.
Voraussetzungen
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer aus dem Ausland.
- Sie sind mindestens 21 Jahre alt.
- Sie sind geistig und körperlich geeignet.
- Sie sind fachlich und pädagogisch geeignet.
- Sie haben eine gültige Fahrerlaubnis.
- Sie haben nicht gegen die Anforderungen an Fahrlehrerinnen oder Fahrlehrer verstoßen.
- Sie haben die notwendigen Deutschkenntnisse, um Fahrschülerinnen und Fahrschüler zu unterrichten.
- Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten.
erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- amtlich beglaubigte Kopie Ihres Qualifikationsnachweises als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer
- gültige Fahrerlaubnis für die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen
- Wenn die Arbeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin im Ausbildungsland nicht reglementiert ist: Eine Bescheinigung, dass Sie in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer gearbeitet haben.
- Nachweis Ihrer Berufserfahrung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer
- Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation: Das ist zum Beispiel ein Strafregisterauszug oder ein Certificate of Good Standing. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
-
Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation: Das ist zum Beispiel ein ärztliches Attest. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache sind, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Gleichwertigkeitsprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann bekommen Sie die Fahrlehrerlaubnis. Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie bekommen dann einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation.
Ausgleichsmaßnahmen
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung und dauert maximal 3 Jahre. Im Anpassungslehrgang müssen Sie schriftliche Übungsarbeiten anfertigen sowie theoretischen und praktischen Unterricht geben.
- Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Unterschiede geprüft, die die zuständige Stelle festgestellt hat. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Sie müssen auch Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht abhalten.
Sie können oft zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung wählen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Fahrlehrerlaubnis.
Hinweise (Besonderheiten)
Dienstleistungsfreiheit
Sind Sie in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen? Dann können Sie auch vorübergehend und gelegentlich selbständig in Deutschland arbeiten. Dann wird ein Vermerk in Ihre Fahrlehrerlaubnis eingetragen. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vorher der zuständigen Stelle melden. Die zuständige Stelle informiert Sie über das genaue Verfahren.
Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Das können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Schlagwörter
ausländische Qualifikation, berufliche Anerkennung, Gleichwertigkeitsfeststellung, Anerkennung in Deutschland, Kfz, Berufsanerkennung, Lehrerin, Verkehr, Anpassungslehrgang, ausländischer Beruf, Anerkennungsverfahren, Berufsqualifikation, Berufsausbildung, Kraftfahrzeug, Lehrer, Berufszugang, Anerkennen, Ausländische Qualifikation, Gleichwertigkeit, Fahrlehrerin, Unterricht, Eignungsprüfung, Gleichwertigkeitsprüfung, Arbeit, Fahrunterricht, Berufsabschluss, Fahrlehrer, Fahrschule
Welche Gebühren fallen an?
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen und Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Gebühr: EUR 40,90
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Ansprechpunkt
Zuständig für das Verfahren sind regional verschiedene Behörden, z.B. Verkehrsämter, Landesdirektionen oder Führerscheinstellen.
Zuständige Stelle
Zuständig für das Verfahren sind regional verschiedene Behörden, z.B. Verkehrsämter, Landesdirektionen oder Führerscheinstellen.
Voraussetzungen
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer aus dem Ausland.
- Sie sind mindestens 21 Jahre alt.
- Sie sind geistig und körperlich geeignet.
- Sie sind fachlich und pädagogisch geeignet.
- Sie haben eine gültige Fahrerlaubnis.
- Sie haben nicht gegen die Anforderungen an Fahrlehrerinnen oder Fahrlehrer verstoßen.
- Sie haben die notwendigen Deutschkenntnisse, um Fahrschülerinnen und Fahrschüler zu unterrichten.
- Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten.
erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- amtlich beglaubigte Kopie Ihres Qualifikationsnachweises als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer
- gültige Fahrerlaubnis für die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen
- Wenn die Arbeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin im Ausbildungsland nicht reglementiert ist: Eine Bescheinigung, dass Sie in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer gearbeitet haben.
- Nachweis Ihrer Berufserfahrung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer
- Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation: Das ist zum Beispiel ein Strafregisterauszug oder ein Certificate of Good Standing. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
-
Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation: Das ist zum Beispiel ein ärztliches Attest. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache sind, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Gleichwertigkeitsprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann bekommen Sie die Fahrlehrerlaubnis. Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie bekommen dann einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation.
Ausgleichsmaßnahmen
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung und dauert maximal 3 Jahre. Im Anpassungslehrgang müssen Sie schriftliche Übungsarbeiten anfertigen sowie theoretischen und praktischen Unterricht geben.
- Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Unterschiede geprüft, die die zuständige Stelle festgestellt hat. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Sie müssen auch Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht abhalten.
Sie können oft zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung wählen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Fahrlehrerlaubnis.
Hinweise (Besonderheiten)
Dienstleistungsfreiheit
Sind Sie in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen? Dann können Sie auch vorübergehend und gelegentlich selbständig in Deutschland arbeiten. Dann wird ein Vermerk in Ihre Fahrlehrerlaubnis eingetragen. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vorher der zuständigen Stelle melden. Die zuständige Stelle informiert Sie über das genaue Verfahren.
Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Das können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.