Die Nachtragsverteilung ermöglicht den Gläubigern den Zugriff auf Vermögensgegenstände, die der Insolvenzmasse zuzuordnen sind, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bei der Schlussverteilung noch nicht berücksichtigt und somit nicht an die Gläubiger verteilt werden konnten. Denkbar sind hierfür u.a. folgende Gründe:

  • zurückbehaltene Beträge werden für die Verteilung frei
  • Beträge, die aus der Insolvenzmasse zunächst bezahlt werden mussten, fließen zurück in die Insolvenzmasse
  • weitere Gegenstände der Masse werden ermittelt

Sind die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung erfüllt, kann das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung eigenständig von Amts wegen anordnen. Zudem haben sowohl die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter als auch die Gläubigerinnen und Gläubiger das Recht, eine Nachtragsverteilung zu beantragen.


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Häufig gestellte Fragen

Verneint das Insolvenzgericht ein akzeptables Kosten-Nutzen-Verhältnis der Nachtragsverteilung, kann es diese von der Zahlung eines Kostenvorschusses, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt, abhängig machen. Dieser Kostenvorschuss ist dann durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller zu zahlen. 


ine Nachtragsverteilung auch noch nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich. 


Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom konkreten Einzelfall. 


Die Nachtragsverteilung kann beantragt werden, wenn

  • der Schlusstermin in dem Insolvenzverfahren bereits durchgeführt worden ist,
  • angemeldete und festgestellte Gläubigerforderungen noch nicht vollständig beglichen worden sind,
  • (vorhandene) Vermögensgegenstände, die der Insolvenzmasse zuzuordnen sind, noch nicht an die Gläubiger verteilt worden sind,
  • ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis durch das Insolvenzgericht im Rahmen seiner Abwägung zu ermitteln wäre,
  • eine entsprechende Nachtragsverteilung noch nicht (von Amts wegen oder aufgrund eines anderen Antrags) bereits angeordnet worden ist
  • der/die Antragsteller/in Insolvenzgläubiger /in ist.

Antrag, der schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen ist.


  • Nach Schlussverteilung ist noch ein Vermögensgegenstand vorhanden, der der Insolvenzmasse zuzuordnen ist,
  • Eine Nachtragsverteilung ist noch nicht eigenständig (von Amts wegen) vom Insolvenzgericht angeordnet worden.
  • Formulieren Sie Ihr Anliegen in einem Schreiben an das Insolvenzgericht, das mit dem Insolvenzverfahren befasst war oder ist, und beantragen Sie darin die Nachtragsverteilung.

Sofern (noch) ein Gläubigerausschuss bestellt ist, ist dessen Zustimmung für die Nachtragsverteilung erforderlich.


Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu, §§ 204 Abs. 1 Satz 2, 6 InsO; gegen den Beschluss, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu, §§ 204 Abs. 2 Satz 2, 6 InsO.


Schlussverteilung, Zugriff, Vermögensgegenstände, Vermögen