Für jede Baustelle, bei der

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,

ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.


Adresse
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig

Fax
+49 531 35476-333
Telefon
+49 531 35476-0

Adresse
Im Werder 9
29221 Celle

Fax
05141 755-88
Telefon
05141 755-0

Adresse
Brückstraße 38
26725 Emden

Fax
04921 9217-59
Fax
04921 9217-58
Telefon
04921 9217-0

Adresse
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen

Fax
0551 5070-250
Telefon
0551 5070-01

Adresse
Freundallee 9a
30173 Hannover

Fax
0511 9096-199
Telefon
0511 9096-0

Adresse
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim

Fax
05121 163-999
Telefon
05121 163-0

Adresse
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 80077-299
Telefon
0441 80077-0

Adresse
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück

Fax
0541 503-501
Telefon
0541 503-500

Häufig gestellte Fragen

Die Vorankündigung ist der zuständigen Behörde spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln.


Eins der zehn Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen


Gewerbeaufsichtämter Niedersachsen

Spätestens zwei Wochen vor Einrichtung einer Baustelle, bei der

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.

Pflichtangaben gemäß Anhang I BaustellV:

  • Ort der Baustelle,
  • Name und Anschrift des Bauherrn,
  • Art des Bauvorhabens,
  • Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
  • Name und Anschrift des Koordinators,
  • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
  • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
  • Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
  • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
  • Anschrift des verantwortlichen Dritten zusätzlich mit Telefon, ggf. FAX und EMail
  • Angabe des Koordinators getrennt nach Planungsphase und Ausführungsphase, neben der Anschrift zusätzlich mit Telefon, ggf. FAX und E-Mail

Es ist gem. § 4 BaustellV durch den Bauherren oder seinen beauftragten Dritten zu prüfen, ob eine der Bedingungen gemäß § 2 Abs. 2 BaustellV erfüllt ist. Wenn ja, dann ist die Vorankündigung rechtzeitig der zuständigen Behörde zu übermitteln, sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.


Faustregel: Eine Vorankündigung ist i. d. R. erforderlich, wenn die Bautätigkeiten einen Einsatz von mindestens 4 Arbeitnehmern über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten erfordern.

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BaustellV: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Bei der Planung der Ausführung von Arbeiten eines Bauvorhaben, insbesondere der Einteilung von Arbeiten und Bemessungen der Ausführungszeiten sind die allgemeinen Grundsätze nach §4 Arbeitsschutzgesetz zu beachten.

             Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.


Unterschrift des Bauherren oder anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten mit Ort und Datum


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