Dienstleistung
Berufliche Fortbildung: Überprüfung
Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung erworben wurden, werden Prüfungen durchgeführt. Die zuständigen Stellen führen berufliche Fortbildungsprüfungen (z. B. Meisterprüfung, Industriemeisterprüfung) durch. Dem erfolgreichen Prüfling in der beruflichen Fortbildung ist von der zuständigen Stelle ein Zeugnis auszustellen. Auf Antrag des Prüflings stellt die zuständige Stelle - bei erfolgreichem Bestehen der Prüfung(en) - Zeugnisübersetzungen in englischer und französischer Sprache aus.
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Braunschweig
Brabandtstraße 11
38100 Braunschweig
0531 4715-299
0531 4715-0
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Elbe-Weser
Am Schäferstieg 2
21680 Stade
04141 524-111
04141 524-0
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Hannover
Schiffgraben 49
30175 Hannover
0511 3107-333
0511 3107-0
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg
Am Sande 1
21335 Lüneburg
04131 742180
04131 742424
Einrichtung
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 2220-111
0441 2220-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Für die Durchführung von Prüfungen und Ausstellung von Prüfungszeugnissen erheben die zuständigen Stellen Gebühren. Für die englischsprachige und französischsprachige Übersetzung können die zuständigen Stellen Gebühren erheben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der für Ihre Fortbildungsrichtung zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im) §§ 72 bis 75 Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
§§ 72 bis 75 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Durchführung von Prüfungen und Ausstellung von Prüfungszeugnissen erheben die zuständigen Stellen Gebühren. Für die englischsprachige und französischsprachige Übersetzung können die zuständigen Stellen Gebühren erheben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der für Ihre Fortbildungsrichtung zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im) §§ 72 bis 75 Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
§§ 72 bis 75 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.