Möchten Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie sich dies genehmigen lassen. 

Die Aufsichtsbehörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum vorläufig untersagen, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.

Wenn die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen.

Wird Ihr Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags abgelehnt, gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion)

Keine Genehmigung ist erforderlich in folgendem Fall:

Die Ausbildungsstelle darf schwangere und stillende Auszubildende (§ 1 Abs. 2 Satz Nr. 8 MuSchG) an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn

1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und

3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.


Adresse
Stilleweg 2
30655 Hannover

Fax
+49 511 643-2304
Telefon
+49 511 643-0

Adresse
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig

Fax
+49 531 35476-333
Telefon
+49 531 35476-0

Adresse
Im Werder 9
29221 Celle

Fax
05141 755-88
Telefon
05141 755-0

Adresse
Brückstraße 38
26725 Emden

Fax
04921 9217-59
Fax
04921 9217-58
Telefon
04921 9217-0

Adresse
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen

Fax
0551 5070-250
Telefon
0551 5070-01

Adresse
Freundallee 9a
30173 Hannover

Fax
0511 9096-199
Telefon
0511 9096-0

Adresse
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim

Fax
05121 163-999
Telefon
05121 163-0

Adresse
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 80077-299
Telefon
0441 80077-0

Adresse
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück

Fax
0541 503-501
Telefon
0541 503-500

Häufig gestellte Fragen

Bis zu 6 Wochen. Siehe Verfahrensablauf für nähere Informationen.
Bearbeitungsdauer: 1 Woche bis 6 Wochen

In Niedersachsen ist die Allgemeine Gebührenordnung Grundlage für die Erhebung der Gebühren. Die Gebühren werden nach Aufwand erhoben, mindestens jedoch 100 €. Erkundigen Sie sich bitte beim örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt/LBEG über die anfallenden Bearbeitungsgebühren.

Die genauen Kosten werden im Nachgang der Genehmigung festgestellt.


Der Antrag muss vor der Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr vorliegen.


Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen

Bei Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz unterliegen: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)


  • Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind. 
  • Die schwangere oder stillende Frau muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären
  • Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr sprechen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.

Formulare vorhanden: ja

Schriftform erforderlich: ja

Formlose Antragsstellung möglich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


  • Ärztliches Zeugnis
  • Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 Mutterschutzgesetz

Eine Genehmigung für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr können Sie schriftlich , per E-Mail oder online beantragen.

Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen:

  • Beschreiben Sie Ihr Anliegen formlos oder verwenden Sie das Formular.
  • Senden Sie Ihren Antrag an das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt/LBEG postalisch oder per E-Mail, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
  • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Das Gewerbeaufsichtsamt/LBEG prüft die Unterlagen.
  • Ihr Antrag gilt als genehmigt, wenn Sie innerhalb von 6 Wochen keine Ablehnung erhalten.
  • Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung.
  • Das Gewerbeaufsichtsamt/LBEG kann Ihnen auch eine vorläufige Ablehnung erteilen, 
  • Bei einer Ablehnung geht Ihnen ein Ablehnungsbescheid zu. Einen Genehmigungsbescheid erhalten Sie nicht.
  • Der Kostenbescheid wird Ihnen nach Abschluss des Verfahrens zu geschickt.

Möchten Sie die Genehmigung online beantragen, sind die folgenden Schritte durchzuführen:

  • Sie melden sich im Online-Dienst an und erstellen damit Ihren Antrag. Dem Antrag fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die Zuständigkeit wird automatisch ermittelt und der Antrag wird automatisch nach Bearbeitung an die zuständige Behörde geschickt.
  • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Antrag

Dieses Verfahren zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach dem Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare.

Ein Online-Dienst für diese Leistung ist in Vorbereitung


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