Dienstleistung
Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen
Mit der schriftlichen Anzeige einer technischen Röntgeneinrichtung (bauartzugelassener Röntgenstrahler, Basis-, Hoch-,Vollschutzgerät oder Schulröntgeneinrichtung) bei der zuständigen Behörde geben Sie bekannt, dass Sie eine solche Einrichtung betreiben oder wesentlich ändern wollen. Das müssen Sie spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn umsetzen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Röntgeneinrichtung betrieben werden, sofern dies nicht untersagt wird.
Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Hierfür sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Stilleweg 2
30655 Hannover
+49 511 643-2304
+49 511 643-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig
+49 531 35476-333
+49 531 35476-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle
Im Werder 9
29221 Celle
05141 755-88
05141 755-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden
Brückstraße 38
26725 Emden
04921 9217-59
04921 9217-58
04921 9217-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen
0551 5070-250
0551 5070-01
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Freundallee 9a
30173 Hannover
0511 9096-199
0511 9096-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim
05121 163-999
05121 163-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 80077-299
0441 80077-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück
0541 503-501
0541 503-500
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist:
4 Wochen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 150 Euro.
Voraussetzungen
Sie dürfen nach Ablauf der vier Wochen Frist die Röntgeneinrichtung betreiben, sofern das Verfahren aufgrund von Versagensgründen nicht ausgesetzt oder der Betrieb untersagt wurde.
Der Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs kann Ihnen untersagt werden, wenn
- Sie eine der nachzuweisenden Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllen; dies gilt nach Ablauf der Frist nur, wenn nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen oder des Strahlenschutzbeauftragten ergeben
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist
- es sich um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart handelt oder wenn erhebliche Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen
- gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden erheblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird
- dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist
- sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der beabsichtigten Tätigkeit entgegenstehen.
Gleiches gilt, bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung
erforderliche Unterlagen
Neben dem Antrag zur Anzeige sind folgende Unterlagen einzureichen:
A) Technische Röntgeneinrichtungen:
- Abdruck der Bescheinigung eines behördlich bestimmten Sachverständigen einschließlich des Prüfberichtes
- Abdruck des Zulassungsscheins für die Bauart des Röntgenstrahlers
- Nachweis, dass die für den sicheren Betrieb der Röntgeneinrichtung notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind
- Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
- Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen
B) Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder Schulröntgeneinrichtung:
- Abdruck des Zulassungsscheins für die Bauart der Röntgeneinrichtung
- Nachweis der durchgeführten Qualitätskontrolle mit dem Ergebnis, dass die Röntgeneinrichtung den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung entspricht
-
bei einem Basis- oder Hochschutzgerät oder einer Schulröntgeneinrichtung
- Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
- der Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen
Verfahrensablauf
Sie reichen das Formular für die Anzeige mit den erforderlichen Nachweisen spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme beziehungsweise der wesentlichen Änderung des Betriebs bei der zuständigen Behörde ein.
Nach Eingang der vollständigen Anzeige und der erforderlichen Nachweise hat die zuständige Behörde diese innerhalb von vier Wochen zu prüfen.
Nach Ablauf dieser vierwöchigen Frist dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben beziehungsweise den Betrieb wesentlich ändern, sofern die Behörde den Betrieb nicht versagt und/oder das Anzeigeverfahren aussetzt, weil die Prüfung ergibt, dass weiter-führende Prüfverfahren erforderlich sind.
Teilt die Behörde Ihnen schriftlich mit, dass alle Nachweise erbracht sind, dürfen Sie die Röntgeneinrichtung bereits mit Erhalt der Mitteilung betreiben.
Den Gebührenbescheid erhalten Sie mit der Anzeigebestätigung.
Rechtsbehelf
Die Rechtsbehelfsbelehrung können Sie dem Bescheid der zuständigen Behörde entnehmen.
Schlagwörter
Röntgeneinrichtung Betrieb, Basisschutzgerät, Röntgeneinrichtung Bauartzulassung, Röntgenstrahler, Röntgeneinrichtung, Technische Röntgeneinrichtung, Schulröntgeneinrichtung, Hochschutzgerät, Röntgeneinrichtung Anzeige, Vollschutzgerät
Welche Fristen muss ich beachten?
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 150 Euro.
Voraussetzungen
Sie dürfen nach Ablauf der vier Wochen Frist die Röntgeneinrichtung betreiben, sofern das Verfahren aufgrund von Versagensgründen nicht ausgesetzt oder der Betrieb untersagt wurde.
Der Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs kann Ihnen untersagt werden, wenn
- Sie eine der nachzuweisenden Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllen; dies gilt nach Ablauf der Frist nur, wenn nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen oder des Strahlenschutzbeauftragten ergeben
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist
- es sich um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart handelt oder wenn erhebliche Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen
- gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden erheblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird
- dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist
- sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der beabsichtigten Tätigkeit entgegenstehen.
Gleiches gilt, bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung
erforderliche Unterlagen
Neben dem Antrag zur Anzeige sind folgende Unterlagen einzureichen:
A) Technische Röntgeneinrichtungen:
- Abdruck der Bescheinigung eines behördlich bestimmten Sachverständigen einschließlich des Prüfberichtes
- Abdruck des Zulassungsscheins für die Bauart des Röntgenstrahlers
- Nachweis, dass die für den sicheren Betrieb der Röntgeneinrichtung notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind
- Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
- Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen
B) Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder Schulröntgeneinrichtung:
- Abdruck des Zulassungsscheins für die Bauart der Röntgeneinrichtung
- Nachweis der durchgeführten Qualitätskontrolle mit dem Ergebnis, dass die Röntgeneinrichtung den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung entspricht
-
bei einem Basis- oder Hochschutzgerät oder einer Schulröntgeneinrichtung
- Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
- der Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen
Verfahrensablauf
Sie reichen das Formular für die Anzeige mit den erforderlichen Nachweisen spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme beziehungsweise der wesentlichen Änderung des Betriebs bei der zuständigen Behörde ein.
Nach Eingang der vollständigen Anzeige und der erforderlichen Nachweise hat die zuständige Behörde diese innerhalb von vier Wochen zu prüfen.
Nach Ablauf dieser vierwöchigen Frist dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben beziehungsweise den Betrieb wesentlich ändern, sofern die Behörde den Betrieb nicht versagt und/oder das Anzeigeverfahren aussetzt, weil die Prüfung ergibt, dass weiter-führende Prüfverfahren erforderlich sind.
Teilt die Behörde Ihnen schriftlich mit, dass alle Nachweise erbracht sind, dürfen Sie die Röntgeneinrichtung bereits mit Erhalt der Mitteilung betreiben. Den Gebührenbescheid erhalten Sie mit der Anzeigebestätigung.
Rechtsbehelf
Die Rechtsbehelfsbelehrung können Sie dem Bescheid der zuständigen Behörde entnehmen.