Dienstleistung
Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. –fegerin werden
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (bBSF) ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Kehrbezirk bestellt ist. Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vom 26.11.2008 (geändert durch Art. 1 G. v. 17.07.2017) werden freigewordene oder freiwerdende Kehrbezirke im Wege eines Ausschreibungsverfahrens besetzt. Das Auswahlverfahren und die Bestellung zum bBSF richtet sich hierbei im Grundsatz nach den §§ 9, 9a und 10 SchfHwG. Dementsprechend hat die jeweils zuständige Behörde freie Kehrbezirke öffentlich auszuschreiben und die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet. Die ausgeschriebenen Kehrbezirke werden veröffentlicht auf der Internetseite der zuständigen Behörde oder auf dem Verwaltungsportal des Bundes.
Verwaltungsportal des Bundes
Einrichtung
63.2 - Verwaltungsabteilung
Johannesstraße 6 - 7
38350 Helmstedt
+49 5351 121-2603
+49 5351 121-0
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
04462 86-1604
04462 86-1235
Einrichtung
Gemeinde Dötlingen - Amt 6
Postfach 27799
27801 Dötlingen
Mo. und Di. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr. Mi. geschlossen. Do. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr; 14.00 Uhr - 18.00 Uhr. Fr. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr Termine auch nach Vereinbarung.
04432 950-132
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Ordnungsamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
04441 898-1037
04441 898-0
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
BITTE BEACHTEN:
Die Einbürgerungsbehörde
ist derzeit nur vormittags
geöffnet!
04401 927-100
04401 927-0
Bavinkstaße 23
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-1602
direkt
0491 926-1423
Ordnungsamt (allgemein)
0491 926-1640
Ausländerbehörde
Einrichtung
Ordnungsamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Ordnungsamt
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder – fegerin betragen gemäß 76.1.2 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllGO) 328 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder –fegerin ist auf sieben Jahr befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.
Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder –fegerin darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung für einen konkreten Kehrbezirk erneut auf einen anderen Kehrbezirk bewerben.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag bearbeitet.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte.
Voraussetzungen
Gemäß § 9a SchfHwG können Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden. Anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen müssen die Eignung, Befähigung und Leistung nachwiesen werden.
Zusätzliche Voraussetzungen können der jeweiligen öffentlichen Ausschreibung entnommen werden.
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
- die schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, den Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers/der Bewerberin enthält,
- den tabellarischen Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,
- den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
- die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegen sind,
- die Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
- die Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichen der Ausschreibung gegen den Bewerber oder die Bewerberin
- strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind,
- ein strafgerichtliches Strafverfahren anhängig geworden ist oder
- ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt geworden ist,
- die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin zur Rangfolge bevorzugter Kehrbezirke und
- den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. –fegerin oder die Erklärung, dass ein solches Amt nicht ausgeübt wird.
Verfahrensablauf
Wenn Sie einen Antrag gestellt haben bzw. sich beworben haben, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen vor.
Hinweise (Besonderheiten)
Ohne die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder – fegerin dürfen die daran geknüpften hoheitlichen Tätigkeiten nicht ausgeübt werden.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Schlagwörter
Dienstleistung, Schlotfeger, Kaminkehrer, Sottje, Schornsteinfeger, Bezirksschornsteinfeger, Bezirksschornsteinfegerzulassung, Kaminfeger, Handwerk, Rauchfangkehrer
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder – fegerin betragen gemäß 76.1.2 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllGO) 328 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder –fegerin ist auf sieben Jahr befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.
Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder –fegerin darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung für einen konkreten Kehrbezirk erneut auf einen anderen Kehrbezirk bewerben.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag bearbeitet.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte.
Voraussetzungen
Gemäß § 9a SchfHwG können Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden. Anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen müssen die Eignung, Befähigung und Leistung nachwiesen werden.
Zusätzliche Voraussetzungen können der jeweiligen öffentlichen Ausschreibung entnommen werden.
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
- die schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, den Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers/der Bewerberin enthält,
- den tabellarischen Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,
- den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
- die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegen sind,
- die Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
- die Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichen der Ausschreibung gegen den Bewerber oder die Bewerberin
- strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind,
- ein strafgerichtliches Strafverfahren anhängig geworden ist oder
- ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt geworden ist,
- die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin zur Rangfolge bevorzugter Kehrbezirke und
- den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. –fegerin oder die Erklärung, dass ein solches Amt nicht ausgeübt wird.
Verfahrensablauf
Wenn Sie einen Antrag gestellt haben bzw. sich beworben haben, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen vor.
Hinweise (Besonderheiten)
Ohne die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder – fegerin dürfen die daran geknüpften hoheitlichen Tätigkeiten nicht ausgeübt werden.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage