Dienstleistung
Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen
Wenn Sie gewerblich tierische Nebenprodukte erzeugen, transportieren, handhaben, verarbeiten, lagern, in Verkehr bringen, vertreiben, verwenden oder beseitigen, sind Sie dazu verpflichtet sich bei der Zulassungs-/Registrierungsbehörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit zu melden.
Gleiches gilt, wenn sich Änderungen an Ihrem Betrieb, Ihrer Tätigkeit oder Ihrer verarbeiteten Materialien ergeben.
Für folgende Tätigkeiten oder den Betrieb der folgenden Anlagen sind Sie verpflichtet sich beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) zu melden:
- Verarbeitungsbetrieb für Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1
- Verarbeitungsbetrieb für Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 (ausgenommen: Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch und Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier, Eiprodukte)
- Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1
- Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 2
- Artikel 48 Genehmigung
Bei allen anderen Genehmigungsverfahren müssen Sie sich an das für Ihren Betriebssitz zuständige Veterinäramt wenden.
„Tierische Nebenprodukte“ sind ganze Tierkörper, Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs beziehungsweise andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Dazu zählen auch Eizellen, Embryonen und Samen.
Folgeprodukte sind Produkte, die durch eine(n) oder mehrere Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden.
Charlotte-von-Veltheim-Weg 5
38350 Helmstedt
+49 5351 121-2600
+49 5351 121-2595
Friesenstraße 30
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-1374
0491 926-1451
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
04941 16-3999
04941 16-0
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
An der Christoph-Bernhard-Bastei 8
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1036
04441 898-0
Einrichtung
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Lange Straße 15
26655 Westerstede
Einrichtung
Veterinäramt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Meldung muss vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit bei der überwachenden Behörde erfolgen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren für Gülle und Hühnertrockenkot: 0,04 Euro je 100 kg, aber mindestens 10,00 Euro
Gebühr:
EUR 20,00 - 500,00
Zuständige Stelle
Die zuständigen Stellen in Niedersachsen sind die Veterinärämter der Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte und der Zweckverband Veterinäramt JadeWeser sowie das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
erforderliche Unterlagen
Sie können sich formlos an die überwachenden Behörden wenden.
Bitte machen Sie im Rahmen Ihrer Meldung bei der überwachenden Behörde folgende Angaben:
- Betrieb/ Betreiber (Kontaktdaten, Firmensitz)
- Gegebenenfalls Angabe der bereits vorhandenen Zulassungsnummer/ Registrierungsnummer
- Art der Tätigkeiten, bei denen Tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte verwendet werden sollen
- Angaben zu den Material-Kategorien, die Ihr Betrieb verwenden möchte
Verfahrensablauf
Nach dem Sie sich bei Ihrer überwachenden Behörde gemeldet haben, werden Ihre Angaben geprüft und ggf. Ergänzungen angefordert. Eine Zulassung kann grundsätzlich erst nach einer Vor-Ort-Besichtigung vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt werden. Voraussetzung ist, dass sämtliche einschlägigen Vorschriften eingehalten werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt oder dem Niedersächsischem Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
Verordnung (EU) 142/2011
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung – TierNebV)
Schlagwörter
Molke, Fettverarbeitungsbetrieb, Händler, Blut, Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1, Bodenverbesserungsmittel, Fettschmelze, Knochen, Biologisches artgerechtes rohes Futter (BARF), Futtermittel, Rohes Heimtierfutter, Tierkrematorium, Wolle, Daunen, Schlachtabfälle, Makler, Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2, Transporteur, Mitverbrennungsanlage, Guano, Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 2, Küchen- und Speiseabfälle, Mist, Milch, Biogasanlage Co-Fermentation, Tierpräparat, Pflichtmaterial, Diagnostika, Güllelager, Gerberei, Verfütterung tierischer Nebenprodukte, Lager, Brennstoff, Kompost Düngemittel, Forschungszwecke, Artikel 48 Genehmigung, Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3, Lagerbetrieb, Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3, Folgeprodukte, Gärsubstrat, Jagdtrophäen, Tierarzneimittel, Blutprodukte, Gülle, Hühnertrockenkot, Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1, Borsten, Biodiesel, Schlachtnebenprodukte Verbrennungsanlage, Beförderung, Sektionsraum, Diagnosezwecke, Haare, Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 3, Kompostierungsanlage, Transport, Biogasanlage Nachwachsende Rohstoffe, Heimtierfutterbetrieb, Horn, Gärrest, Lehrzwecke, Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2, Tierfriedhof, Häute, Molkerei, Kosmetik, Rohmaterial, Medizinprodukte, Federn, Imkereierzeugnisse, Huf, Arzneimittel, Kolostrum, Felle und daraus hergestellte Erzeugnisse, Tierische Nebenprodukte (TNP)
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Meldung muss vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit bei der überwachenden Behörde erfolgen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 20,00 - 500,00
Zuständige Stelle
Die zuständigen Stellen in Niedersachsen sind die Veterinärämter der Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte und der Zweckverband Veterinäramt JadeWeser sowie das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
erforderliche Unterlagen
Sie können sich formlos an die überwachenden Behörden wenden.
Bitte machen Sie im Rahmen Ihrer Meldung bei der überwachenden Behörde folgende Angaben:
- Betrieb/ Betreiber (Kontaktdaten, Firmensitz)
- Gegebenenfalls Angabe der bereits vorhandenen Zulassungsnummer/ Registrierungsnummer
- Art der Tätigkeiten, bei denen Tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte verwendet werden sollen
- Angaben zu den Material-Kategorien, die Ihr Betrieb verwenden möchte
Verfahrensablauf
Nach dem Sie sich bei Ihrer überwachenden Behörde gemeldet haben, werden Ihre Angaben geprüft und ggf. Ergänzungen angefordert. Eine Zulassung kann grundsätzlich erst nach einer Vor-Ort-Besichtigung vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt werden. Voraussetzung ist, dass sämtliche einschlägigen Vorschriften eingehalten werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt oder dem Niedersächsischem Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
Verordnung (EU) 142/2011
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung – TierNebV)