Für Sanierungs- oder Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest mit hohen Faserfreisetzungen benötigen Sie eine Zulassung. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten, wenn Asbest in schwachgebundener Form vorliegt oder durch die Arbeiten, bei denen eine hohe Anzahl an Asbestfasern freigesetzt werden können.


Adresse
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig

Fax
+49 531 35476-333
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+49 531 35476-0

Adresse
Im Werder 9
29221 Celle

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05141 755-88
Telefon
05141 755-0

Adresse
Brückstraße 38
26725 Emden

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04921 9217-59
Fax
04921 9217-58
Telefon
04921 9217-0

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Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen

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0551 5070-250
Telefon
0551 5070-01

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Freundallee 9a
30173 Hannover

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0511 9096-199
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0511 9096-0

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Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim

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05121 163-999
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05121 163-0

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Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)

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0441 80077-299
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0441 80077-0

Adresse
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück

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0541 503-501
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0541 503-500

Häufig gestellte Fragen

Die Gebühr wird nach  Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch  mindestens 220. 


Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen. 


  • Vorhandensein der personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung
  • Einhaltung der in der TRGS 519 „Asbest“ enthaltenen Vorgaben

Das Formular zur unternehmensbezogenen Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (gemäß Anhang I Nr. 2.4.2 GefStoffV und Nummer 3.2 TRGS 519) ist in der technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten) auf Seite 45 unter Anlage 1.1 zu finden.


Technische Regel für Gefahrstoffe: TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

  • Sachkundenachweis
  • Prüfbescheinigungen (bspw. Geräteüberprüfungen)

Eine Zulassung für Sanierungs- oder Abbruchtätigkeit können Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.

  • Sie reichen bei Ihrem Antrag die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit
  • Die zuständige Behörde gibt Ihnen eine Rückmeldung.
  • Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung bzw. die Ablehnung.

§8 Absatz 8 i.V.m. Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 4 der GefStoffV


Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

Weitere Informationen, wie Sie ggf. Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen können, werden in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid beschrieben.


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