Dienstleistung
Durchführung eines Insolvenzverfahrens
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Schuldnerin bzw. eines Schuldners kann von dieser bzw. diesen
selbst (sog. Eigenantrag) oder von einer Gläubigerin bzw. einem Gläubiger (sog. Fremdantrag) gestellt werden.
Geht ein Insolvenzantrag bei einem Insolvenzgericht ein, so prüft das Insolvenzgericht in einem sog. Insolvenzeröffnungsverfahren, ob dieser Antrag zulässig und begründet ist. Weiterhin wird geprüft, ob die zukünftige Insolvenzmasse voraussichtlich die Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren kann.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, eröffnet das Insolvenzgericht nach Abschluss seiner Prüfungen das Insolvenzverfahren (mehr Informationen hierzu finden Sie unter „Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren“).
Ein Insolvenzverfahren kann u.a.
- als sog. Verbraucherinsolvenzverfahren (mehr Infos unter "Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens"),
- als Regelinsolvenzverfahren [mehr Infos unter "Durchführung eines Regelinsolvenzverfahren über ein (früheres) Unternehmen"] oder
- als Nachlassinsolvenzverfahren (mehr Infos unter "Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens")
geführt werden.
Für natürliche Personen besonders bedeutsam ist das Restschuldbefreiungsverfahren, mit dessen Hilfe zahlungsunfähige Personen von ihren im Insolvenzverfahren nicht getilgten Verbindlichkeiten Befreiung erlangen können (Lesen Sie hierzu: „Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens“).
Die Insolvenzordnung bietet darüber hinaus die Möglichkeit, in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens zu treffen (Lesen Sie hierzu: „Insolvenzplan als Sanierungsinstrument“).
Einrichtung
Amtsgericht Aurich
Schloßplatz 3
26603 Aurich (Ostfriesland)
Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 12 Uhr und nach Vereinbarung
04941 13-0
Einrichtung
Amtsgericht Braunschweig
An der Martinikirche 8
38100 Braunschweig
0531 488-0
Einrichtung
Amtsgericht Hildesheim
Postfach 100161
31101 Hildesheim
Kaiserstraße 60
31134 Hildesheim
Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
05121 968-257
05121 968-0
Einrichtung
Amtsgericht Oldenburg
Postfach 24 71
26014 Oldenburg (Oldenburg)
Elisabethstraße 8
26135 Oldenburg (Oldenburg)
Öffnungs- und Geschäftszeiten
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag
7:30 - 15:30 Uhr
Freitag
7:30 - 12:00 Uhr
Geschäftszeiten
Montag bis Freitag
9:00 - 12:00 Uhr
0441 220-3040
0441 220-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Weitere Informationen finden Sie bei der jeweiligen Beschreibung der Art des Insolvenzverfahrens.
Welche Fristen muss ich beachten?
Je nach Art des Insolvenzverfahrens gelten verschiedene Fristen
Ansprechpunkt
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Zuständige Stelle
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Das zuständige Gericht finden Sie
hier
.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen sind je nach Art des Insolvenzverfahrens verschieden.
Lesen Sie hierzu
erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen sind je nach Art des Insolvenzverfahrens verschieden.
Lesen Sie hierzu
Verfahrensablauf
Geht ein Insolvenzantrag bei einem Insolvenzgericht ein, so prüft das Insolvenzgericht in einem sog. Insolvenzeröffnungsverfahren, ob dieser Antrag zulässig und begründet ist. Weiterhin wird geprüft, ob die zukünftige Insolvenzmasse voraussichtlich die Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren kann.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, eröffnet das Insolvenzgericht nach Abschluss seiner Prüfungen das Insolvenzverfahren.
Rechtsbehelf
Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO)
Welche Gebühren fallen an?
Weitere Informationen finden Sie bei der jeweiligen Beschreibung der Art des Insolvenzverfahrens.
Welche Fristen muss ich beachten?
Je nach Art des Insolvenzverfahrens gelten verschiedene Fristen
Ansprechpunkt
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Zuständige Stelle
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Das zuständige Gericht finden Sie hier .
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen sind je nach Art des Insolvenzverfahrens verschieden.
Lesen Sie hierzu
erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen sind je nach Art des Insolvenzverfahrens verschieden.
Lesen Sie hierzu
Verfahrensablauf
Geht ein Insolvenzantrag bei einem Insolvenzgericht ein, so prüft das Insolvenzgericht in einem sog. Insolvenzeröffnungsverfahren, ob dieser Antrag zulässig und begründet ist. Weiterhin wird geprüft, ob die zukünftige Insolvenzmasse voraussichtlich die Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren kann.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, eröffnet das Insolvenzgericht nach Abschluss seiner Prüfungen das Insolvenzverfahren.
Rechtsbehelf
Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO)