Dienstleistung
Erlaubnis von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen beantragen
Biostoffe der Risikogruppen 3 und 4 sind hochpathogene Krankheitserreger. Deswegen sieht die BioStoffV ein Erlaubnisverfahren vor der Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 und 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie sowie der Schutzstufe 4 in Sonderisolierstationen vor. Erst wenn die zuständige Behörde dem Arbeitgeber diese Erlaubnis erteilt hat, dürfen die entsprechenden Tätigkeiten durchgeführt werden.
Hinweis: Sofern erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach der alten Verordnung vor Inkrafttreten der BioStoffV vom 15.03.2013 angezeigt wurden und die der Anzeige zugrundeliegenden baulichen, technischen und organisatorischen Bedingungen nach dem 30. September 2021 nicht wesentlich verändert wurden, ist keine Erlaubnis gemäß § 15 Abs.1 BioStoffV notwendig.
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig
+49 531 35476-333
+49 531 35476-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle
Im Werder 9
29221 Celle
05141 755-88
05141 755-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden
Brückstraße 38
26725 Emden
04921 9217-59
04921 9217-58
04921 9217-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen
0551 5070-250
0551 5070-01
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Freundallee 9a
30173 Hannover
0511 9096-199
0511 9096-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim
05121 163-999
05121 163-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 80077-299
0441 80077-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück
0541 503-501
0541 503-500
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe wird durch die Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-) bestimmt.
Tarifstelle 5.7.1
Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 BioStoffV einschließlich der Anforderung weiterer Unterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 BioStoffV nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 770 €
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Aufnahme der Tätigkeiten ist erst nach erfolgter Erlaubnis möglich (Erlaubnisvorbehalt mit Tätigkeitsverbot).
Ansprechpunkt
Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen
Formulare
Antrag auf Erlaubnis nach § 15 Biostoffverordnung
erforderliche Unterlagen
- Aufgabenübertragung § 13 Abs. 2 ArbSchG
- Fachkundige Person: Nachweis des Berufsabschlusses nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3
- Fachkundige Person: Nachweis der Berufserfahrung nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3
- Fachkundige Person: Nachweis der Arbeitsschutzkompetenzen nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3
- Fachkundige Person: Kopie der schriftlichen Bestellung
- Kopie der Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz
- Lageskizze, Grundriss der Räume
- Verzeichnis biologischer Arbeitsstoffe nach § 7 Abs. 2 BioStoffV (Biostoffverzeichnis)
- Tätigkeitsbeschreibung
- Dokumentation der Schutzmaßnahmen
- Wartungskonzept
- Innerbetrieblicher Plan zur Gefahrenabwehr nach § 13 Abs. 3 BioStoffV
- Angaben zur Abfall- und Abwasserentsorgung
Hinweise (Besonderheiten)
Diese Regelung der BioStoffV stellt ein präventives Verbot mit einem Erlaubnisvorbehalt dar. Dadurch wird dem Gefährdungspotenzial der entsprechenden Tätigkeiten Rechnung getragen und die erforderliche staatliche Kontrolle ermöglicht. Die Erlaubnis umfasst die baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen nach BioStoffV und damit alle Betriebsanforderungen.
Die Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn alle Anforderungen der BioStoffV erfüllt sind, die einzuhalten sind, um den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen durch Biostoffe sicherzustellen. Sie kann durch Nebenbestimmungen wie Bedingungen und Auflagen den Erlaubnisumfang bestimmen (gestaltender Verwaltungsakt). Eine Erlaubnis bietet beiden Seiten (genehmigender Behörde und Arbeitgeber) Rechtssicherheit.
Die Anträge auf Erlaubnis sind im Rahmen der ausgewiesenen örtlichen Zuständigkeiten an die entsprechenden Regionalinspektionen zu stellen. Diese können Sie bei auftretenden Fragen zur Antragstellung unterstützen.
Informationen der Staatlichen Gewerbeaufsicht: Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe
Schlagwörter
Schutzstufe 4, Biotechnologie, Schutzstufe 3, Laboratorien, Risikogruppe, Arbeitsschutz, Arbeitnehmerschutz, Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, Biostoffe, Biologische Arbeitsstoffe, Versuchstierhaltung, §15 BioStoffV
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe wird durch die Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-) bestimmt.
Tarifstelle 5.7.1 Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 BioStoffV einschließlich der Anforderung weiterer Unterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 BioStoffV nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 770 €
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Aufnahme der Tätigkeiten ist erst nach erfolgter Erlaubnis möglich (Erlaubnisvorbehalt mit Tätigkeitsverbot).
Ansprechpunkt
Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen
Formulare
Antrag auf Erlaubnis nach § 15 Biostoffverordnung
erforderliche Unterlagen
- Aufgabenübertragung § 13 Abs. 2 ArbSchG
- Fachkundige Person: Nachweis des Berufsabschlusses nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3
- Fachkundige Person: Nachweis der Berufserfahrung nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3
- Fachkundige Person: Nachweis der Arbeitsschutzkompetenzen nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3
- Fachkundige Person: Kopie der schriftlichen Bestellung
- Kopie der Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz
- Lageskizze, Grundriss der Räume
- Verzeichnis biologischer Arbeitsstoffe nach § 7 Abs. 2 BioStoffV (Biostoffverzeichnis)
- Tätigkeitsbeschreibung
- Dokumentation der Schutzmaßnahmen
- Wartungskonzept
- Innerbetrieblicher Plan zur Gefahrenabwehr nach § 13 Abs. 3 BioStoffV
- Angaben zur Abfall- und Abwasserentsorgung
Hinweise (Besonderheiten)
Diese Regelung der BioStoffV stellt ein präventives Verbot mit einem Erlaubnisvorbehalt dar. Dadurch wird dem Gefährdungspotenzial der entsprechenden Tätigkeiten Rechnung getragen und die erforderliche staatliche Kontrolle ermöglicht. Die Erlaubnis umfasst die baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen nach BioStoffV und damit alle Betriebsanforderungen.
Die Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn alle Anforderungen der BioStoffV erfüllt sind, die einzuhalten sind, um den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen durch Biostoffe sicherzustellen. Sie kann durch Nebenbestimmungen wie Bedingungen und Auflagen den Erlaubnisumfang bestimmen (gestaltender Verwaltungsakt). Eine Erlaubnis bietet beiden Seiten (genehmigender Behörde und Arbeitgeber) Rechtssicherheit.
Die Anträge auf Erlaubnis sind im Rahmen der ausgewiesenen örtlichen Zuständigkeiten an die entsprechenden Regionalinspektionen zu stellen. Diese können Sie bei auftretenden Fragen zur Antragstellung unterstützen.
Informationen der Staatlichen Gewerbeaufsicht: Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe