Dienstleistung
Erlaubnis zur Kindertagespflege Erteilung
Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während einem Teil des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf entsprechend der gesetzlichen Grundlage im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) der Erlaubnis. Diese wird durch das örtliche Jugendamt, angesiedelt bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, erteilt. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.
Einrichtung
51.421 - Pädagogische Kindertagesbetreuung
Batteriewall 11
38350 Helmstedt
+49 5351 121-1355
Einrichtung
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Bergmannstraße 37
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-1753
0800 51-12345
Die Zentrale Rufnummer ist von Mo - Fr: 08:30 - 12:30 Uhr und Mo - Do 14:00 - 15:30 Uhr zu erreichen
Einrichtung
Fachdienst Sozialer Dienst
Dohuser Weg 34
26409 Wittmund
04462 86-1313
04462 86-1346
Alter Postweg 113
26670 Uplengen
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
04956 9117-33
04956 9117-0
Einrichtung
Jugendamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Jugendamt
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Einrichtung
Landkreis Aurich - Jugend und Soziales
Fräuleinshof 3
26506 Norden
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04941 16-5098
04941 16-0
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Jugendamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Einrichtung
Landkreis Vechta - Jugendamt
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1040
04441 898-0
Einrichtung
Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 51 - Jugend
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-100
04401 927-0
Einrichtung
Lohne (Oldenburg) - Jugend und Familie
Postfach 1369
49393 Lohne (Oldenburg)
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Freitag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
04442 886-8500
04442 886-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung der Erlaubnis fallen in Niedersachsen keine Gebühren an.
Ansprechpunkt
Die Erlaubnis
wird durch das örtliche Jugendamt, angesiedelt bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, erteilt.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Davon ist auszugehen, wenn sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnet und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt.
Ebenso bedarf sie guter Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben hat.
Formulare
Sind jeweils bei den Jugendämtern der Landkreise bzw. kreisfreien Städte zu erfragen.
erforderliche Unterlagen
- Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII
- Masernschutz
- Gesundheitszeugnis (alle fünf Jahre erneuter Nachweis)
- Nachweis über Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson
Verfahrensablauf
Nach Einreichung der Unterlagen der abgeschlossenen Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson, polizeilichem Führungszeugnis, ärztlichem Attest und gemeinsamer Begehung von Kindertagespflegeperson und dem örtlichen Jugendamt zwecks Überprüfung der räumlichen Geeignetheit, wird die Pflegeerlaubnis erteilt. Die Betreuung von Kindern kann erst nach Erteilung der Erlaubnis erfolgen.
Für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis haben die zuständigen örtlichen Jugendämter individuelle Verfahren entwickelt. Die genauen Abläufe sind vor Ort zu erfragen.
Rechtsbehelf
Die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt einen Verwaltungsakt dar. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist daher aufzunehmen.
Statthafte Rechtsbehelfe: Klage
Schlagwörter
Kinder, Kindertagespflege, Kindertagesbetreuung, Kinderbetreuung, Kind
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung der Erlaubnis fallen in Niedersachsen keine Gebühren an.
Ansprechpunkt
Die Erlaubnis wird durch das örtliche Jugendamt, angesiedelt bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, erteilt.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Davon ist auszugehen, wenn sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnet und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt.
Ebenso bedarf sie guter Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben hat.
Formulare
Sind jeweils bei den Jugendämtern der Landkreise bzw. kreisfreien Städte zu erfragen.
erforderliche Unterlagen
- Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII
- Masernschutz
- Gesundheitszeugnis (alle fünf Jahre erneuter Nachweis)
- Nachweis über Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson
Verfahrensablauf
Nach Einreichung der Unterlagen der abgeschlossenen Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson, polizeilichem Führungszeugnis, ärztlichem Attest und gemeinsamer Begehung von Kindertagespflegeperson und dem örtlichen Jugendamt zwecks Überprüfung der räumlichen Geeignetheit, wird die Pflegeerlaubnis erteilt. Die Betreuung von Kindern kann erst nach Erteilung der Erlaubnis erfolgen.
Für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis haben die zuständigen örtlichen Jugendämter individuelle Verfahren entwickelt. Die genauen Abläufe sind vor Ort zu erfragen.
Rechtsbehelf
Die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt einen Verwaltungsakt dar. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist daher aufzunehmen.
Statthafte Rechtsbehelfe: Klage