Dienstleistung
Fahrschulerlaubnis beantragen
Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Sollten mehrere Unterrichtsräume betrieben werden, muss für jeden zusätzlichen Raum eine Zweigstellenerlaubnis beantragt werden. Für den Antrag müssen Sie persönlich vorsprechen. Eine Vertretung ist nicht möglich.
Einrichtung
Fachdienst Straßenverkehr (inkl. Bußgeld)
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
04462 86-1604
04462 86-1212
Einrichtung
Fahrerlaubnisangelegenheiten
Südstr. 10
38350 Helmstedt
+49 5351 121-1610
+49 5351 121-1386
Einrichtung
Führerscheinstelle
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 8589983
04431 85983
Einrichtung
Gemeinde Ganderkesee
Mühlenstraße 2-4
27777 Ganderkesee
04222 44-120
04222 44
Einrichtung
Landkreis Aurich - Ordnungsamt
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
04941 16-3299
04941 16-0
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
04441 898-1037
04441 898-0
Einrichtung
Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten
Sevelter Str. 8
49661 Cloppenburg
04471 185-101
04471 185-0
Einrichtung
Straßenverkehrsamt
Ringstraße 26
26789 Leer
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr
Mi. 08:00 - 12:00 Uhr
Do. 08:00 - 12:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Der Drive-In-Schalter der Zulassungsstelle hat im Zuge der Corona-Krise ab sofort montags bis freitags jeweils von 8 bis 12 Uhr geöffnet.
0491 926-91819
Führerscheinstelle
0491 926-91595
KFZ-Zulassungsstelle
0491 926-91820
Bußgeldstelle
0491 926-91818
Schwertransport
0491 926-3111
Zentrale
0491 926-1409
Zulassungsstelle
0491 926-1467
Führerscheinstelle
0491 926-1400
Bußgeldstelle
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind Fristen zu beachten. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Erlaubnisbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Für natürliche Personen
Gebühr:
EUR 102,00
für juristische Personen, gem. Ziff. 302.3 der Anlage zu § 1 GebOSt.
Gebühr:
EUR 153,00
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte, große selbständige Städte, selbständige Gemeinden
Voraussetzungen
- Mindestalter 25 Jahre
- Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn oder sie für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen.
- Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber oder die Bewerberin die Pflichten nach § 16 FahrlG nicht erfüllen kann.
- Besitz der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzen, für die er oder sie die Fahrschulerlaubnis beantragt.
- hauptberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin von mindestens 2 Jahre im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule
- Teilnahme an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft .
- Verfügung über erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung erforderlichen Lehrfahrzeuge.
erforderliche Unterlagen
Wenn Sie sich um eine Fahrschulerlaubnis bewerben wollen, müssen Sie bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einen schriftlichen Antrag stellen, in dem Sie Namen und Anschrift der zukünftigen Fahrschule angeben und für welche Klasse(n) von Kraftfahrzeugen Sie die Fahrschulerlaubnis erwerben wollen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheines
- Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer bzw. Fahrlehrerin
- eine Bescheinigung eines Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die Lehrgangsteilnahme
- eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde
- ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über Ihre Ausstattung
- eine Erklärung, dass die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen
- eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.
- Sie müssen außerdem die Erteilung eines Führungszeugnisses der Belegart OH zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragen.
Verfahrensablauf
Die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Erlaubnisbehörde schriftlich beantragen. Örtlich zuständig ist die Erlaubnisbehörde Ihres Wohnsitzes, in Ermangelung eines Wohnsitzes die Ihres Aufenthaltsortes, in Ermangelung eines Wohnsitzes und eines Aufenthaltsortes die Ihres geplanten Beschäftigungsortes. Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Erlaubnisbehörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister erfolgt durch die Erlaubnisbehörde.
Aufgrund der Komplexität der Voraussetzungen für eine Fahrschulerlaubnis wird empfohlen, persönlich in der zuständigen Behörde vorzusprechen.
Hinweise (Besonderheiten)
Dem Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis ist, die in diesem Staat zur selbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 FahrlG die Fahrschulerlaubnis der beantragten Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. Berechtigt die bisherige Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern, wird gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 FahrlG ein entsprechender Zusatz angebracht. Unterscheidet sich die bisher erworbene Qualifikation von den im Inland vorgeschriebenen Anforderungen für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit und wird der Unterschied durch vom Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen, so kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung gemäß § 2a Abs. 2 FahrlG abhängig gemacht werden. Ähnliches gilt für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung, die gemäß § 2a Abs. 3 FahrlG von einer vorherigen Eignungsprüfung abhängig gemacht werden kann, wenn wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Bewerbers und der im Inland geforderten Ausbildung und Prüfung bestehen. Nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie an die Durchführung der Eignungsprüfung hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz festgelegt. Danach hat der Bewerber in dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen. Gegenstand des Anpassungslehrgangs sind die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Der Anpassungslehrgang wird von den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt. Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung ersetzt werden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung sowie aus Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.
- Bei einer juristischen Person (z. B. GmbH, UG) muss ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person (z. B. Geschäftsführer einer GmbH oder UG) zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellt werden.
- Dieser muss nach dem Gesellschaftsvertrag allgemein alleinvertretungsberechtigt oder alleinvertretungsberechtigt für die Führung des Fahrschul-Ausbildungsbetriebes sein und die o. g. persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen.
- Die verantwortliche Leitung muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 16 FahrlG erfüllt werden.
Rechtsbehelf
In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind Fristen zu beachten. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Erlaubnisbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 102,00
Gebühr: EUR 153,00
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte, große selbständige Städte, selbständige Gemeinden
Voraussetzungen
- Mindestalter 25 Jahre
- Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn oder sie für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen.
- Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber oder die Bewerberin die Pflichten nach § 16 FahrlG nicht erfüllen kann.
- Besitz der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzen, für die er oder sie die Fahrschulerlaubnis beantragt.
- hauptberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin von mindestens 2 Jahre im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule
- Teilnahme an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft .
- Verfügung über erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung erforderlichen Lehrfahrzeuge.
erforderliche Unterlagen
Wenn Sie sich um eine Fahrschulerlaubnis bewerben wollen, müssen Sie bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einen schriftlichen Antrag stellen, in dem Sie Namen und Anschrift der zukünftigen Fahrschule angeben und für welche Klasse(n) von Kraftfahrzeugen Sie die Fahrschulerlaubnis erwerben wollen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheines
- Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer bzw. Fahrlehrerin
- eine Bescheinigung eines Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die Lehrgangsteilnahme
- eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde
- ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über Ihre Ausstattung
- eine Erklärung, dass die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen
- eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.
- Sie müssen außerdem die Erteilung eines Führungszeugnisses der Belegart OH zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragen.
Verfahrensablauf
Die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Erlaubnisbehörde schriftlich beantragen. Örtlich zuständig ist die Erlaubnisbehörde Ihres Wohnsitzes, in Ermangelung eines Wohnsitzes die Ihres Aufenthaltsortes, in Ermangelung eines Wohnsitzes und eines Aufenthaltsortes die Ihres geplanten Beschäftigungsortes. Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Erlaubnisbehörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister erfolgt durch die Erlaubnisbehörde.
Aufgrund der Komplexität der Voraussetzungen für eine Fahrschulerlaubnis wird empfohlen, persönlich in der zuständigen Behörde vorzusprechen.
Hinweise (Besonderheiten)
Dem Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis ist, die in diesem Staat zur selbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 FahrlG die Fahrschulerlaubnis der beantragten Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. Berechtigt die bisherige Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern, wird gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 FahrlG ein entsprechender Zusatz angebracht. Unterscheidet sich die bisher erworbene Qualifikation von den im Inland vorgeschriebenen Anforderungen für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit und wird der Unterschied durch vom Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen, so kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung gemäß § 2a Abs. 2 FahrlG abhängig gemacht werden. Ähnliches gilt für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung, die gemäß § 2a Abs. 3 FahrlG von einer vorherigen Eignungsprüfung abhängig gemacht werden kann, wenn wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Bewerbers und der im Inland geforderten Ausbildung und Prüfung bestehen. Nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie an die Durchführung der Eignungsprüfung hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz festgelegt. Danach hat der Bewerber in dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen. Gegenstand des Anpassungslehrgangs sind die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Der Anpassungslehrgang wird von den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt. Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung ersetzt werden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung sowie aus Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.
- Bei einer juristischen Person (z. B. GmbH, UG) muss ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person (z. B. Geschäftsführer einer GmbH oder UG) zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellt werden.
- Dieser muss nach dem Gesellschaftsvertrag allgemein alleinvertretungsberechtigt oder alleinvertretungsberechtigt für die Führung des Fahrschul-Ausbildungsbetriebes sein und die o. g. persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen.
- Die verantwortliche Leitung muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 16 FahrlG erfüllt werden.
Rechtsbehelf
In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.