Mit den Förderleistungen des Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) stehen gute Möglichkeiten offen, wie Ihr Jobcenter Sie bei Ihrer Integration in Arbeit unterstützen kann. In den Fällen, in denen diese Fördermöglichkeiten nicht ausreichen, kann die sogenannte Freie Förderung SGB II zusätzliche Unterstützung bieten.

Ob eine Unterstützung aus der Freien Förderung SGB II in Ihrer konkreten Situation notwendig und möglich ist und, falls ja, wie sie ausgestaltet sein kann, entscheidet Ihre zuständige Integrationsfachkraft. Grundsätzlich kommen sowohl finanzielle Leistungen als auch die Teilnahme an Maßnahmen in Betracht. Sie haben auf die Förderung keinen Rechtsanspruch.


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Dohuser Weg 34
26409 Wittmund
Servicezeiten Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr, 14:15 - 15:45 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

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27793 Wildeshausen
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38350 Helmstedt
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Für dringende Anliegen ab 1.9. sind wir ohne Termin für Sie da! Bitte vereinbaren Sie für Beratungsgespräche einen Termin!


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04441 946-1569
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Mackeriege 1
26506 Norden
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Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
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Postfach 1480
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Osterstraße 33-35
26603 Aurich (Ostfriesland)
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Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
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Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr ; 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr


Fax
04941 16-5899
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04941 16-5800
Hinweis
Jobcenter Norden
Telefon
04941 16-5600
Hinweis
Jobcenter Aurich

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Pingel-Anton-Platz 5
49661 Cloppenburg
Servicezeiten

Sprechzeiten:
 Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
 und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
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KFZ-Zulassung Friesoythe
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
 Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
 Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
 


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04471 18053-149
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Bavinkstraße 23
26789 Leer
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Di. 08:30 - 12:30 Uhr

Mi. 08:30 - 12:30 Uhr

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In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.


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Telefon
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Hinweis
Zentrale

Häufig gestellte Fragen

Es gibt keine Frist. Leistungen der Freien Förderung können nur für die Zeit nach der Antragstellung erbracht werden.


Wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, wird Ihr Antrag in der Regel innerhalb von wenigen Tagen bearbeitet.


Das für Sie zuständige Jobcenter finden Sie über den Dienststellenfinder.


Sie können Leistungen der Freien Förderung SGB II erhalten, wenn

  • Sie hierfür einen Antrag stellen.
  • Sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Sinne des SGB II sind.
  • die sonstigen gesetzlichen Förderleistungen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend des SGB III oder des SGB II alleine nicht ausreichen, um die gleichen Inhalte in der gleichen Weise zu fördern.
  • die Freie Förderung SGB II die sonstigen gesetzlichen Förderleistungen zur Eingliederung in Arbeit nicht umgeht oder aufstockt.
  • für die Förderung kein anderer Sozialleistungsträger, zum Beispiel Ihre Kommune oder Kranken- oder Rentenversicherung, zuständig ist. Das ist zum Beispiel der Fall bei
    • kommunalen Eingliederungsleistungen, zum Beispiel Kinderbetreuung oder Schuldnerberatung
    • Sprachförderungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
    • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
    • Leistungen der Kranken- oder Rentenversicherung

Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, klären Sie bitte mit Ihrer zuständigen Integrationsfachkraft.


  • Bitte besprechen Sie Ihren Förderbedarf mit Ihrer zuständigen Integrationsfachkraft. Vereinbaren Sie dazu möglichst frühzeitig einen Termin.
  • Mit Ihrer Integrationsfachkraft besprechen Sie, ob eine Unterstützung aus der Freien Förderung SGB II für Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und möglich ist oder ob zuerst andere Unterstützungsleistungen zum Einsatz kommen können.
  • Ist eine Leistung aus der Freien Förderung SGB II möglich, bespricht Ihre Integrationsfachkraft mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht und welche Onlinemöglichkeiten für die Antragstellung hierfür zur Verfügung stehen.

  • Widerspruch
  • Bei erfolglosem Widerspruch besteht die Möglichkeit zur Klage vor dem Sozialgericht

Hartz IV, Langzeitarbeitslosigkeit, Bürgergeld, SGB II, Arbeitsmarkt, Freie Förderung, Eingliederung, Arbeitslosigkeit, Förderung