Mit der Genehmigung dürfen Sie eine teleradiologische Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen oder wesentliche Änderungen daran vornehmen.

Wesentliche Änderungen an einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:

  • Wechsel des Raumes
  • bauliche Veränderungen des Raumes
  • Änderung des Bildempfängers

Die Behörde prüft zuvor, ob Sie alle notwendigen Unterlagen eingereicht haben und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Änderungen im Personal der Strahlenschutzbeauftragten müssen ebenfalls erneut mitgeteilt werden. Spricht nichts gegen die Inbetriebnahme oder Änderung, erhalten Sie die Genehmigung.

Handelt es sich um ein Bauverfahren, kann es sinnvoll sein, wenn Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz frühzeitig einbinden.

Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden.


Adresse
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig

Fax
+49 531 35476-333
Telefon
+49 531 35476-0

Adresse
Im Werder 9
29221 Celle

Fax
05141 755-88
Telefon
05141 755-0

Adresse
Brückstraße 38
26725 Emden

Fax
04921 9217-59
Fax
04921 9217-58
Telefon
04921 9217-0

Adresse
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen

Fax
0551 5070-250
Telefon
0551 5070-01

Adresse
Freundallee 9a
30173 Hannover

Fax
0511 9096-199
Telefon
0511 9096-0

Adresse
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim

Fax
05121 163-999
Telefon
05121 163-0

Adresse
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 80077-299
Telefon
0441 80077-0

Adresse
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück

Fax
0541 503-501
Telefon
0541 503-500

Häufig gestellte Fragen

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 1500 bis 2000 Euro. 


  • Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der antragstellenden sowie der strahlenschutzbeauftragten Personen.
  • Die strahlenschutzbeauftragte Person muss über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen.
  • Sie benötigen ausreichend viele Strahlenschutzbeauftragte und diese müssen über die für ihre Aufgaben erforderlichen Befugnisse verfügen.
  • Sie benötigen ausreichend Personal, um die Tätigkeit sicher ausführen zu können.
  • Sie müssen über ausreichend Ausrüstung und entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der Schutzvorschriften nach dem Stand der Technik verfügen.
  • Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart und dieser stehen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn neben dem Vorliegen der genannten Voraussetzungen

1. die Verfügbarkeit des Teleradiologen während der Untersuchung gewährleistet ist,

2. gewährleistet ist, dass die technische Durchführung durch eine Person erfolgt, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und die nach der Rechtsverordnung zur technischen Durchführung der Untersuchung in der Teleradiologie berechtigt ist,

3. gewährleistet ist, dass am Ort der technischen Durchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz anwesend ist,

4. ein Gesamtkonzept für den teleradiologischen Betrieb vorliegt, das

a) die erforderliche Verfügbarkeit des Teleradiologiesystems gewährleistet,

b) eine im Einzelfall erforderliche persönliche Anwesenheit des Teleradiologen am Ort der technischen Durchführung innerhalb eines für eine Notfallversorgung erforderlichen Zeitraums ermöglicht; in begründeten Fällen kann auch ein anderer Arzt persönlich anwesend sein, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,

c)eine regelmäßige und enge Einbindung des Teleradiologen in den klinischen Betrieb des Strahlenschutzverantwortlichen gewährleistet


Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Sie senden den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie an die zuständige Behörde.

Nach Eingang des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen.

Nach Prüfung des Antrags durch die zuständige Behörde, erhalten Sie die Entscheidung in Form eines Bescheides.

Abschließend wird Ihnen einen Kostenbescheid der zuständigen Behörde übersendet.


Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Klage vor dem Verwaltungsgericht


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