Wird ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach dem Tod des Inhabers übernommen, muss auch der Nachfolger die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen.

Dies gilt nicht, wenn

  • der Ehegatte,
  • der Lebenspartner,
  • der Erbe,
  • der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger

den Betrieb als Inhaber fortführen.


Adresse
Straße des Handwerks 2
26603 Aurich (Ostfriesland)

Fax
04941 1797-40
Telefon
04941 1797-0

Adresse
Braunschweiger Straße 53
31134 Hildesheim

Fax
05121 33836
Telefon
05121 162-0

Adresse
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 232-218
Telefon
0441 232-0

Häufig gestellte Fragen

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt.


Es wird unverzüglich ein Betriebsleiter bestellt, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
In Härtefällen kann die Handwerkskammer eine angemessene Frist zur Bestellung setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs gewährleistet ist.


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Handwerksrolle: Betriebsfortführung/-übernahme - Eintragung, Handwerkerrolle