Hilfe zur Weiterführung des Haushalts wird gewährt, wenn ein Haushalt in seiner Weiterführung gefährdet ist.

Zum Leistungsinhalt gehören die persönlichen Betreuung und die Wahrnehmung von notwendigen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Persönliche Betreuung ist insbesondere für zu versorgende Kinder notwendig. Dazu gehört letztlich alles, was auch zuvor eine jetzt - zum Beispiel durch Krankheit, Haft, Erholungsmaßnahmen oder auch Tod - verhinderte Person geleistet hat, wie das Spielen mit den Kindern und die Beaufsichtigung der Schularbeiten.

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes ist eine nachrangige Hilfe. Sie wird nur gewährt, soweit nicht vorrangige Hilfen, wie die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII, Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII oder etwa Krankenkassenleistungen in Betracht kommen. Krankenkassen beispielsweise bezahlen unter Umständen eine Haushaltshilfe, wenn ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, im Haushalt lebt. Erst wenn die Leistungen der Krankenkasse nicht weiterhelfen oder nicht erbracht werden, können die Leistungen der Sozialhilfe einsetzen.

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll in der Regel nur vorübergehend gewährt werden. Ein Ende der Notlage muss absehbar sein. Im Falle des Todes der haushaltsführenden Person kann dies gegeben sein, wenn die Familie während einer Übergangszeit – in der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewährt wird - selbst Entscheidungen über ihre weitere Lebensführung treffen muss. Nach Ende der Übergangszeit können dann gegebenenfalls für zu versorgende Kinder (dauerhafte) Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII oder auch mögliche Hilfe zur Pflege in Betracht kommen.


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Häufig gestellte Fragen

Diese Hilfe setzt ein, sobald der zuständigen Stelle oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.


Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.


Zuständig ist das Sozialamt des örtlichen Trägers der Sozialhilfe oder das Sozialamt der von ihm herangezogenen Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in der der Wohnsitz liegt.


  • Es besteht ein Haushalt und weder der/die bisherige Haushaltsführer/in (z.B. bei schwerer Krankheit oder  Freiheitsentziehung) noch ein anderer  Haushaltsangehöriger kann den Haushalt führen.
  • Die Weiterführung des Haushaltes ist notwendig und sinnvoll (z.B. bei Familien mit minderjährigen Kindern).
  • Es besteht Bedürftigkeit (u.a. Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII, kein einzusetzendes Vermögen nach § 90 SGB XII) und
  • Die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig. Ausnahme: Wird durch die Hilfe eine Unterbringung in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vermieden oder verzögert, kann sie auf längere, unbestimmte Zeit gewährt werden.

Die erforderlichen Nachweise entsprechen weitgehend denen, die für die Entscheidung für die Gewährung von Hilfen nach dem SGB XII (u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt) notwendig sind. In der Praxis ist daher regelmäßig - schon wegen der Bedürftigkeits- und Nachrangprüfung - ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Sozialhilfeantrag mit Ausführungen zu den besonderen Leistungsvoraussetzungen und zur Vermögenslage vorzulegen.


Im Idealfall erfolgt zunächst eine formlose Anzeige der Hilfebedürftigkeit bei der zuständigen Stelle.

Ein vollständig ausgefüllter Sozialhilfeantrag kann zeitnah nachgereicht werden.

Da die zuständige Stelle die Hilfe erst ab dem Zeitpunkt gewähren kann, ab dem er von der Hilfebedürftigkeit der bzw. des Antragstellenden erfährt, sollte die Hilfebedürftigkeit möglichst zeitnah angezeigt werden. Diese Anzeige kann schriftlich, telefonisch, persönlich oder durch einen Hinweis an den Kommunalen Sozialdienst (KSD) erfolgen.

Nachdem der Antrag geprüft wurde und gegebenenfalls weitere Stellungnahmen eingeholt wurden, erhält der/die Antragssteller/in einen rechtskräftigen Bescheid von der zuständigen Stelle.

Ist der Antrag bewilligt, können sich die nun haushaltführenden Personen ihre Aufwendungen erstatten lassen. Bei einem längeren Einsatz kommt auch die Übernahme von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung in Betracht. Stehen Personen aus der Haushaltsgemeinschaft oder nahestehende Personen nicht zur Verfügung, können auch professionelle Kräfte unterstützen. Alternativ können Haushaltsmitglieder vorübergehend auch stationär untergebracht werden.


Gegen die Bescheide der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.