Dienstleistung
Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.
Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2025 in Niedersachsen:
- für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 Euro pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 Euro pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 Euro pro Monat
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.
Einrichtung
51.61 - Unterhaltsvorschuss I
Batteriewall 11
38350 Helmstedt
+49 5351 121-1620
+49 5351 121-1314
Einrichtung
51.62 - Unterhaltsvorschuss II
Batteriewall 11
38350 Helmstedt
+49 5351 121-1620
+49 5351 121-1343
Einrichtung
Amt für besondere soziale Leistungen
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Einrichtung
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Bergmannstraße 37
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-1753
0800 51-12345
Die Zentrale Rufnummer ist von Mo - Fr: 08:30 - 12:30 Uhr und Mo - Do 14:00 - 15:30 Uhr zu erreichen
Einrichtung
Fachdienst Jugendhilfe
Dohuser Weg 34
26409 Wittmund
04462 86-1313
04462 86-1346
Einrichtung
Gemeinde Wardenburg - Sozialamt
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Montag bis Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
+49 4407 73-100
+49 4407 73-0
Einrichtung
Jugendamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Landkreis Aurich - Jugend und Soziales
Fräuleinshof 3
26506 Norden
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04941 16-5098
04941 16-0
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Jugendamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Einrichtung
Landkreis Vechta - Jugendamt
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1040
04441 898-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Rücksendung des Überprüfungsbogens innerhalb der von der zuständigen UV-Stelle gesetzten Frist.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und a
b Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.
Ansprechpunkt
Unterhaltsvorschussstelle: Sie können den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.
Voraussetzungen
- Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
- Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
- Sie wohnen in Deutschland.
- Der andere Elternteil zahlt keinen oder unregelmäßig Unterhalt für Ihr Kind, oder weniger als vereinbart.
- Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein BruttoMonatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.
Formulare
- Vorgefertigter Überprüfungsbogen
- Persönliches Erscheinen nicht zwingend notwendig, im Einzelfall jedoch sinnvoll
-
Online-Dienste vorhanden: Ja,
einen EFA-Dienst (UVO-Unterhaltsvorschuss Online),
Roll-out in Vorbereitung
.
Ggf. weitere private Anbieter
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
- gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile
Nachweise über etwaige eingetretene Änderungen
- z. B. Heiratsurkunde,
- Scheidungsurteil,
- Meldebescheinigung,
- ggf. gültiger Nachweis über Aufenthaltstitel,
- etwaige Unterhaltstitel/-urkunden
Verfahrensablauf
- Rücksendung des Überprüfungsbogens
- Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
-
Weitergewährung der Leistung ohne Bescheid, Abänderungsbescheid oder Ablehnung
3a) Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Verpflichtungsklage
Schlagwörter
Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsvorschusskasse, Jugendamt, Alleinerziehend, Sozialleistung, Unterhalt
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Rücksendung des Überprüfungsbogens innerhalb der von der zuständigen UV-Stelle gesetzten Frist.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und a b Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.
Ansprechpunkt
Unterhaltsvorschussstelle: Sie können den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.
Voraussetzungen
- Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
- Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
- Sie wohnen in Deutschland.
- Der andere Elternteil zahlt keinen oder unregelmäßig Unterhalt für Ihr Kind, oder weniger als vereinbart.
- Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein BruttoMonatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.
Formulare
- Vorgefertigter Überprüfungsbogen
- Persönliches Erscheinen nicht zwingend notwendig, im Einzelfall jedoch sinnvoll
- Online-Dienste vorhanden: Ja, einen EFA-Dienst (UVO-Unterhaltsvorschuss Online), Roll-out in Vorbereitung . Ggf. weitere private Anbieter
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
- gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile
Nachweise über etwaige eingetretene Änderungen
- z. B. Heiratsurkunde,
- Scheidungsurteil,
- Meldebescheinigung,
- ggf. gültiger Nachweis über Aufenthaltstitel,
- etwaige Unterhaltstitel/-urkunden
Verfahrensablauf
- Rücksendung des Überprüfungsbogens
- Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
-
Weitergewährung der Leistung ohne Bescheid, Abänderungsbescheid oder Ablehnung
3a) Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Verpflichtungsklage