Dienstleistung
Kopflausbefall in der Schule oder der Kindertagesstätte Benachrichtigung
Wenn Sie bei Ihrem Kind Kopflausbefall feststellen, muss die Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind regelmäßig besucht (zum Beispiel Kindertagesstätten, Schulen oder ähnliche Einrichtungen) unverzüglich informiert werden.
Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.
Kopflausbefall ist die häufigste parasitäre Erkrankung in Europa. Kopfläuse kann jeder bekommen. Dies ist nicht auf mangelnde Hygiene zurückzuführen. Besonders an Orten, wo viele Kinder zusammenkommen, übertragen sich Kopfläuse schnell.
Kinder mit Kopfläusen dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen, bis eine Weiterverbreitung der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
Eine ärztliche Bescheinigung wird nur verlangt, wenn bei einer Person innerhalb von vier Wochen wiederholt Läuse auftraten. Dieses entspricht den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts.
Einrichtung
53.13 - Infektionsschutz
Elzweg 19
38350 Helmstedt
+49 5351 121-1614
+49 5351 121-1413
+49 5351 121-1412
+49 5351 121-1410
Friedeburger Hauptstraße 96
26446 Friedeburg
Postfach 1162
26442 Friedeburg
Montag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-16:00 Uhr
Dienstag 08:30-12:00 Uhr
Mittwoch 08:30-12:00 Uhr
Donnerstag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-17:00 Uhr
Freitag 08:30-12:00 Uhr
04465 806-77
04465 806-0
Einrichtung
Gesundheitsamt
Jahnstraße 4
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-1140
0491 926-1102
Einrichtung
Gesundheitsamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-89555
04431 85-510
Einrichtung
Gesundheitsamt
An der Hössen 38
26655 Westerstede
04488 56-7019
04488 56-7000
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Gesundheitsamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Einrichtung
Landkreis Vechta - Gesundheitsamt
Neuer Markt 8
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1034
04441 898-0
Einrichtung
Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 51 - Jugend
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-100
04401 927-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Abgabe:
kostenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
Sobald Sie als Elternteil feststellen, dass ihr Kind Kopfläuse hat, müssen Sie die Einrichtung, die Ihr Kind besucht, unverzüglich informieren.
Bearbeitungsdauer
Keine
Voraussetzungen
Sie stellen bei Ihrem Kind Kopflausbefall fest.
Formulare
- Formular: Meldeformular bei Kopflausbefall
- Formular: Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung.
Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung
.
erforderliche Unterlagen
- Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung.
- Bei einmaligem Befall ist eine Bestätigung über die sachgerechte Behandlung für die Wiederzulassung ausreichend.
Verfahrensablauf
- Informieren Sie als Elternteil die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung umgehend schriftlich oder mündlich über einen Kopflausbefall Ihres Kindes. Informieren Sie möglichst auch die Elternteile der Kinder, mit denen Ihr Kind viel Kontakt hat.
- Behandeln Sie Ihr Kind mit den ärztlich vorgeschriebenen Mitteln in den angegebenen Intervallen.
- Sind keine Läuse oder vermehrungsfähige Nissen mehr auf dem Kopf Ihres Kindes, darf es wieder wie gewohnt die Kindertagesstätte besuchen.
Weiterführende Informationen
Kopfläuse - was tun?
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
https://www.kindergesundheit-info.de/themen/krankes-kind/kopflaeuse/
Rechtsgrundlage(n)
§§ 33 und 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__34.html
§ 34 Absatz 1 und 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Schlagwörter
Pediculus humanus capitis, Verlausung, Pedikulose, Kopflaus, Läuse
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Sobald Sie als Elternteil feststellen, dass ihr Kind Kopfläuse hat, müssen Sie die Einrichtung, die Ihr Kind besucht, unverzüglich informieren.
Bearbeitungsdauer
Keine
Voraussetzungen
Sie stellen bei Ihrem Kind Kopflausbefall fest.
Formulare
- Formular: Meldeformular bei Kopflausbefall
- Formular: Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung.
Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung .
erforderliche Unterlagen
- Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung.
- Bei einmaligem Befall ist eine Bestätigung über die sachgerechte Behandlung für die Wiederzulassung ausreichend.
Verfahrensablauf
- Informieren Sie als Elternteil die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung umgehend schriftlich oder mündlich über einen Kopflausbefall Ihres Kindes. Informieren Sie möglichst auch die Elternteile der Kinder, mit denen Ihr Kind viel Kontakt hat.
- Behandeln Sie Ihr Kind mit den ärztlich vorgeschriebenen Mitteln in den angegebenen Intervallen.
- Sind keine Läuse oder vermehrungsfähige Nissen mehr auf dem Kopf Ihres Kindes, darf es wieder wie gewohnt die Kindertagesstätte besuchen.
Weiterführende Informationen
Kopfläuse - was tun?
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
https://www.kindergesundheit-info.de/themen/krankes-kind/kopflaeuse/
Rechtsgrundlage(n)
§§ 33 und 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__34.html
§ 34 Absatz 1 und 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG)