Dienstleistung
Registrierung als beruflicher Betreuer oder berufliche Betreuerin beantragen
Wenn Sie als Berufsbetreuende von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden möchten, müssen Sie sich zuvor bei der zuständigen Stammbehörde als beruflicher Betreuer oder berufliche Betreuerin registrieren. Berufsbetreuende üben das Amt des rechtlichen Betreuenden gewerbsmäßig aus und haben die Aufgabe, im Rahmen des gerichtlich festgelegten Aufgabenkreises zum Wohle und unter Berücksichtigung der Wünsche für die betroffene Person zu handeln.
HINWEIS: Ändern Sie Ihre Geschäfts- beziehungsweise Wohnadresse oder möchten Sie die Eintragung im Betreuungsregister löschen, müssen Sie dies ebenfalls der Betreuungsbehörde mitteilen.
Einrichtung
53.2 - Betreuungsstelle
Conringstraße 27 - 30
38350 Helmstedt
+49 5351 121-2390
+49 5351 121-1461
Einrichtung
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Bergmannstraße 37
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-1753
0800 51-12345
Die Zentrale Rufnummer ist von Mo - Fr: 08:30 - 12:30 Uhr und Mo - Do 14:00 - 15:30 Uhr zu erreichen
Einrichtung
Fachbereich Gesundheit
Dohuser Weg 12b
26409 Wittmund
04462 86-1504
04462 86-1500
Einrichtung
Gesundheitsamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-89555
04431 85-510
Einrichtung
Landkreis Aurich - Amt für Gesundheitswesen
Extumer Weg 29
26603 Aurich (Ostfriesland)
Neuer Weg 36-37
26506 Norden
Postfach 1480
26603 Aurich (Ostfriesland)
Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
04941 16-5349
Gesundheitsamt Aurich
04941 16-5399
Gesundheitsamt Norden
04941 16-5300
Gesundheitsamt Aurich
04941 16-5350
Gesundheitsamt Norden
Einrichtung
Landkreis Aurich - Jugend und Soziales
Fräuleinshof 3
26506 Norden
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04941 16-5098
04941 16-0
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Gesundheitsamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1045
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine Fristen für Antragsteller_Innen
Ansprechpunkt
Zuständig ist die jeweilige Betreuungsbehörde der Landkreise oder kreisfreien Städte,
Für die Registrierung eines beruflichen Betreuers nach § 24 und die weiteren behördlichen Maßnahmen nach Abschnitt 3 Titel 3 ist diejenige nach Landesrecht in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll (Stammbehörde). Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers. Für einen beruflichen Betreuer, der weder seinen Sitz noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ist Stammbehörde diejenige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betreuers liegt. Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, so wird diese zur neuen Stammbehörde. Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz ins Ausland, bleibt die bisherige Stammbehörde örtlich zuständig. (§ 2 Abs. 4 BtOG)
Voraussetzungen
persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
ausreichende Sachkunde
bei Selbstständigen: Nachweis über eine Haftpflichtversicherung (Deckungssumme mind. 250.000 EUR)
erforderliche Unterlagen
Registrierung
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) gem. § 30 Abs. 5 BZRG
Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO
Berufshaftpflichtversicherungsschutz bei Selbstständigen
gegebenenfalls Bescheinigung von einem anerkannten Betreuungsverein über das bestehende Anstellungsverhältnis
Sachkundenachweis
Mitteilungs- / Nachweispflichten
alle 6 Monate: Liste über aktuell geführte Betreuungen nach § 25 BtOG inklusive Amtsgericht und Aktenzeichen
unverzüglich: Änderungen, zum Beispiel Namensänderung, Wechsel des Geschäftssitzes, zeitlicher Umfang, Organisationsstruktur
alle 3 Jahre: Führungszeugnis, Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis, Erklärung, ob ein Insolvenz- / Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist
nach Bekanntgabe: Ergebnis des Feststellungsverfahrens über die verbindliche Vergütungseinstufung
regelmäßig: Nachweise über Fortbildungen, die berufliche Betreuer besucht haben•
Löschung
Keine
Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen Stammbehörde schriftlich oder mittels zur Verfügung gestellter Formulare stellen. Ein schriftlicher Antrag ist formlos möglich. Reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.
Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung mit der jeweiligen Betreuungsstelle in Verbindung zu setzen, da zum Teil mit Ihnen vor der Beantragung Gespräche über die Erfolgsaussichten und Ihre Eignung als Berufsbetreuer_In geführt werden und Sie im persönlichen Gespräch eine detaillierte Auskunft über die Antragsvoraussetzungen und deren Kosten erhalten.
Nach Antragstellung entscheidet die Betreuungsbehörde binnen einer Frist von drei Monaten über Ihren Antrag. Den Gebührenbescheid erhalten Sie nach der Entscheidung.
Die Registrierung gilt bundesweit.
Rechtsgrundlage(n)
§ 24 Absatz 1 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) - Registrierungsverfahren, Verordnungsermächtigung, Registrierungsgebühr
§§ 32, 34 BtOG - Registrierung bereits tätiger beruflicher Betreuer, vorläufiges Registrierungsverfahren
§ 13 Absatz 1 Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV)
Rechtsbehelf
Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides
Schlagwörter
Berufsbetreuer werden, Betreuer werden, Berufsbetreuer, gewerbsmäßige Betreuung
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine Fristen für Antragsteller_Innen
Ansprechpunkt
Zuständig ist die jeweilige Betreuungsbehörde der Landkreise oder kreisfreien Städte,
Für die Registrierung eines beruflichen Betreuers nach § 24 und die weiteren behördlichen Maßnahmen nach Abschnitt 3 Titel 3 ist diejenige nach Landesrecht in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll (Stammbehörde). Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers. Für einen beruflichen Betreuer, der weder seinen Sitz noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ist Stammbehörde diejenige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betreuers liegt. Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, so wird diese zur neuen Stammbehörde. Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz ins Ausland, bleibt die bisherige Stammbehörde örtlich zuständig. (§ 2 Abs. 4 BtOG)
Voraussetzungen
persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
ausreichende Sachkunde
bei Selbstständigen: Nachweis über eine Haftpflichtversicherung (Deckungssumme mind. 250.000 EUR)
erforderliche Unterlagen
Registrierung
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) gem. § 30 Abs. 5 BZRG
Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO
Berufshaftpflichtversicherungsschutz bei Selbstständigen
gegebenenfalls Bescheinigung von einem anerkannten Betreuungsverein über das bestehende Anstellungsverhältnis
Sachkundenachweis
Mitteilungs- / Nachweispflichten
alle 6 Monate: Liste über aktuell geführte Betreuungen nach § 25 BtOG inklusive Amtsgericht und Aktenzeichen
unverzüglich: Änderungen, zum Beispiel Namensänderung, Wechsel des Geschäftssitzes, zeitlicher Umfang, Organisationsstruktur
alle 3 Jahre: Führungszeugnis, Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis, Erklärung, ob ein Insolvenz- / Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist
nach Bekanntgabe: Ergebnis des Feststellungsverfahrens über die verbindliche Vergütungseinstufung
regelmäßig: Nachweise über Fortbildungen, die berufliche Betreuer besucht haben•
Löschung
Keine
Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen Stammbehörde schriftlich oder mittels zur Verfügung gestellter Formulare stellen. Ein schriftlicher Antrag ist formlos möglich. Reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.
Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung mit der jeweiligen Betreuungsstelle in Verbindung zu setzen, da zum Teil mit Ihnen vor der Beantragung Gespräche über die Erfolgsaussichten und Ihre Eignung als Berufsbetreuer_In geführt werden und Sie im persönlichen Gespräch eine detaillierte Auskunft über die Antragsvoraussetzungen und deren Kosten erhalten.
Nach Antragstellung entscheidet die Betreuungsbehörde binnen einer Frist von drei Monaten über Ihren Antrag. Den Gebührenbescheid erhalten Sie nach der Entscheidung.
Die Registrierung gilt bundesweit.
Rechtsgrundlage(n)
§ 24 Absatz 1 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) - Registrierungsverfahren, Verordnungsermächtigung, Registrierungsgebühr
§§ 32, 34 BtOG - Registrierung bereits tätiger beruflicher Betreuer, vorläufiges Registrierungsverfahren
§ 13 Absatz 1 Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV)
Rechtsbehelf
Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides