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Frau Liebe
Frau Wagner

Wenn Sie Ihre Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder –fegerin  aufgeben möchten, müssen  Sie den entsprechenden Verwaltungsakt, also Ihre Bestellung, durch die zuständige Behörde aufheben lassen.

Sie können die Aufhebung Ihrer Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder –fegerin freiwillig einleiten. Die Aufhebung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch zwangsweise eingeleitet werden. Mit Vollendung des 67. Lebensjahres endet die Bestellung. Ein Antrag auf Aufhebung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Wollen Sie die gesamte Tätigkeit als Schornsteinfeger oder –fegerin aufgeben,   können Sie anschließend die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und ggf. Ihr Gewerbe abmelden.


Adresse
Johannesstraße 6 - 7
38350 Helmstedt
Servicezeiten Allgemeine Sprechzeiten: Montag 09:00 - 12:00 | 14:00 - 15:30 Dienstag - Mittwoch - Donnerstag 14:00 - 15:30 Freitag - hauptsächlich nach Terminvereinbarung.

Fax
+49 5351 121-2603
Telefon
+49 5351 121-0

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Schloßstraße 11
26409 Wittmund
Servicezeiten Allgemein: Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr, 14:15 - 15:45 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Ausländerbehörde (nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung): Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:30 - 12:30 Uhr, 14:15 - 15:45 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Fax
04462 86-1604
Telefon
04462 86-1235

Adresse
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Servicezeiten

Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr,  14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr


Fax
04941 16-3299
Telefon
04941 16-0

Postfach
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Adresse
Eschstraße 29
49661 Cloppenburg
Anfahrtsbeschreibung Kreishaus
Servicezeiten

Sprechzeiten:
 Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
 und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
 Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
 Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
 


Fax
04471 85697
Telefon
04471 15-0

Adresse
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach
Postfach 1353
49375 Vechta
Servicezeiten

Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

Hinweis:
Und nach Vereinbarung.

Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:

Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Wichtiger Hinweis:

In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.


Fax
04441 898-1037
Telefon
04441 898-0

Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Servicezeiten

Mo - Fr   08:30-12:00 Uhr
Mo - Do  14:00-15:30 Uhr
und nach  Vereinbarung


BITTE BEACHTEN:
Die Einbürgerungsbehörde 
ist derzeit nur vormittags
geöffnet!

 


Fax
04401 927-100
Telefon
04401 927-0

Adresse
Bavinkstaße 23
26789 Leer
Servicezeiten

Mo. 08:30 - 12:30 Uhr

Di. 08:30 - 12:30 Uhr

Mi. 08:30 - 12:30 Uhr

Do. 08:30 - 12:30 Uhr

Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Hinweis: 

In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.


Fax
0491 926-1602
Hinweis
direkt
Telefon
0491 926-1423
Hinweis
Ordnungsamt (allgemein)
Telefon
0491 926-1640
Hinweis
Ausländerbehörde

Adresse
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Servicezeiten https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten

Fax
04431 85-200
Telefon
04431 85-0

Adresse
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Servicezeiten Montag - Donnerstag­ 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 12:00 Uhr

Häufig gestellte Fragen

Die zuständige Behörde kann Sie auffordern, ein amtsärztliches Gutachten über Ihren Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche Ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt. Die Kosten müssen Sie selbst tragen.

Die Kosten für die Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder -fegerin richten sich nach Kostentarif 76.1.6 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Es wird nach dem Grund der Aufhebung und dem hierfür benötigten Zeitaufwand unterschieden. Die Kosten betragen mindestens 60 Euro.


Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag bearbeitet.


Zuständig sind die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte.


Die zuständige Behörde kann Ihre Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder -fegerin  aufheben,

  • wenn Sie dies ausdrücklich so beantragen oder
  • wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass Sie die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzen oder
  • wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass Sie wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche Ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft nicht in der Lage sind, Ihren Beruf auszuüben.

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  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

  • wenn die zuständige Behörde Sie dazu auffordert: amtsärztliches Gutachten über Ihren Gesundheitszustand
  • Für den Antrag auf freiwillige Aufgabe des Kehrbezirks müssen Sie keinen Nachweis vorlegen.

    Für die zwangsweise Aufhebung einer Bestellung gibt es keine vorgegebene Liste von Unterlagen. Welche Beweismittel die zuständige Behörde im Verfahren heranzieht, obliegt ihrer Entscheidung.


Um die Aufhebung Ihrer Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder – fegerin zu beantragen, gehen Sie folgendermaßen vor:

  • Kontaktieren Sie die zuständige Behörde.
  • Stellen Sie einen entsprechenden Antrag und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erlässt die zuständige Behörde einen Bescheid, der Sie vom Posten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder – fegerin entbindet.

Die zuständige Behörde meldet die Aufhebung der Bestellung unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, welches das Schornsteinfegerregister führt.


  • Widerspruch
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

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