Umschulungen sind eine Chance für Menschen, die z.B. aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Situation am Arbeitsmarkt keine Chance auf eine Arbeitsstelle in ihrem Beruf haben. Eine Umschulung ist eine erwachsenengerecht verkürzte Ausbildung. Die Umschulung hat deshalb eine kürzere Ausbildungsdauer als eine Erstausbildung im entsprechenden Beruf. Eine Umschulung kann unter anderem dann genehmigt werden, wenn der Teilnehmer geeignet ist, keine andere Möglichkeit der Integration in den Arbeitsmarkt besteht und im neuen Ausbildungsberuf realistische Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Wer an einer beruflichen Umschulung teilgenommen hat, kann sich seinen Umschulungsabschluss anerkennen lassen.

Umschulungen können auf verschiedene Arten absolviert werden:

  • Einzelbetriebliche Umschulung : Die Umschulung ähnelt einer Erstausbildung im dualen Berufsausbildungssystem. Hierunter versteht man die parallele Ausbildung in Betrieb (in dem die praktische Tätigkeit durchgeführt wird) und Berufsschule.
  • Gruppenumschulung: Die Umschulung erfolgt hauptsächlich in Übungswerkstätten von Bildungsträgern. In Fällen der beruflichen Rehabilitation kann die Umschulung auch in Berufsförderungswerken stattfinden, wenn dies behinderungsbedingt geboten ist. Die Gruppenumschulung wird durch Praktika in Unternehmen abgerundet.

Die Kosten für die Umschulung sind je nach Art unterschiedlich hoch und werden in der Regel von einem Träger der Sozialversicherung (z.B. Agentur für Arbeit, Rentenversicherung, Unfallversicherung), der die Umschulung genehmigt, übernommen. Neben den Kosten für den Lehrgang selbst können Umschulungen mit weiteren finanziellen Belastungen für die Betroffenen verbunden sein. Um diese abzufedern und den Lebensunterhalt zu sichern, gibt es ebenfalls Leistungen unterschiedlicher Träger.
Jeder Leistungsträger erbringt alle Leistungen nach dem für ihn geltenden Recht vollständig, das heißt, Lehrgangskosten und Leistungen zum Lebensunterhalt:

  • Agentur für Arbeit: Falls Sie eine betriebliche Umschulung oder eine Umschulung bei einem Weiterbildungsträger absolvieren, erhalten Sie in diesem Fall das sogenannte Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Wenn Sie an einer Umschulung in einem Berufsförderungswerk teilnehmen, erhalten Sie ein Übergangsgeld. Entstehen Ihnen durch den entfernten Weg zur neuen Ausbildungsstätte erhebliche Fahrtkosten, können diese erstattet werden.
  • Unfallversicherung: Wenn Sie aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls eine Umschulung benötigen, erhalten Sie ebenfalls ein Übergangsgeld. Dieses wird Ihnen von der Unfallversicherung (zuständige Berufsgenossenschaft) gezahlt. Außerdem werden Ihnen die Kosten für die Kurse und für die Unterbringung in einem Berufsförderungswerk ersetzt.
  • Rentenversicherung: Falls Ihre Erwerbsfähigkeit gefährdet ist, prüft der Rentenversicherungsträger, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – berufsfördernde Leistungen – voraussichtlich erfolgreich sind. Auch hier erhalten Sie Übergangsgeld und die Erstattung sonstiger notwendiger Kosten.
  • Umschulungen für Menschen mit Behinderung: Besondere Leistungen gibt es für Menschen mit Behinderung.

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Häufig gestellte Fragen

Wenden Sie sich an die zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.


Sofern die Umschulungsordnung oder eine Regelung der zuständigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, werden ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland berücksichtigt.
Regelungen zu Umschulungsprüfungen sind unter Umschulung - Prüfung abnehmen beschrieben.