Dienstleistung
Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Ansprechpartner
Frau Ewers
Sonstiges: Buchstaben: A, C-E, G, S, V, W
Frau Just
Sonstiges: Sachgebietsleitung
Frau Orlamünde
Sonstiges: Buchstaben: H, K, R, T, U, X-Z
Frau Pingel
Sonstiges: Sachgebietsleitung
Frau Schulz
Sonstiges: Buchstaben: B, F, I-J, L-Q
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.
Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2025 in Niedersachsen:
- für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 Euro pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 Euro pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 Euro pro Monat
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.
Einrichtung
51.61 - Unterhaltsvorschuss I
Batteriewall 11
38350 Helmstedt
+49 5351 121-1620
+49 5351 121-1314
Einrichtung
51.62 - Unterhaltsvorschuss II
Batteriewall 11
38350 Helmstedt
+49 5351 121-1620
+49 5351 121-1343
Einrichtung
Amt für besondere soziale Leistungen
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Einrichtung
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Bergmannstraße 37
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-1753
0800 51-12345
Die Zentrale Rufnummer ist von Mo - Fr: 08:30 - 12:30 Uhr und Mo - Do 14:00 - 15:30 Uhr zu erreichen
Einrichtung
Fachdienst Jugendhilfe
Dohuser Weg 34
26409 Wittmund
04462 86-1313
04462 86-1346
Einrichtung
Jugendamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Landkreis Aurich - Jugend und Soziales
Fräuleinshof 3
26506 Norden
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04941 16-5098
04941 16-0
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Jugendamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Einrichtung
Landkreis Vechta - Jugendamt
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1040
04441 898-0
Einrichtung
Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 51 - Jugend
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-100
04401 927-0
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und a
b Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Abhängig von der Frage der Inverzugsetzung des nicht betreuenden Elternteils,
Ein Monat rückwirkend
Ansprechpunkt
An das örtliche Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle der Kommune
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
- Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
Formulare
Formlose Antragstellung ist möglich.
Persönliches Erscheinen nicht nötig, aber sinnvoll mit Blick auf den Rückgriff.
Online-Dienste:
Ja, ein EFA-Dienst (UVO-Unterhaltsvorschuss Online)
in Vorbereitung
Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
Mobile
PDF
PDF2
Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder ab 12 Jahren - (EfA-Version)
Mobile
PDF
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Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren - (Niedersachsen)
PDF
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Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - (Niedersachsen)
PDF
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Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - gültig ab 1.1.2024 - (Niedersachsen)
PDF
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Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
Mobile
PDF
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erforderliche Unterlagen
Das Antragsformular
Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
- die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
- der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
- bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
- gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
- die aktuelle Steuerkarte
- bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen
Verfahrensablauf
- Antragstellung
- Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
-
Bewilligung oder Ablehnung
-
3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung
Hinweise (Besonderheiten)
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Rechtsbehelf
Widerspruch (Frist: 1 Monat)
Schlagwörter
Alleinerziehende, Anspruch Unterhalt, Kinder, Unterhaltssicherung, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Unterhalt Kind, Unterhaltsvorschusskasse, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhalt
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und a b Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Abhängig von der Frage der Inverzugsetzung des nicht betreuenden Elternteils,
Ein Monat rückwirkend
Ansprechpunkt
An das örtliche Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle der Kommune
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
- Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
Formulare
Formlose Antragstellung ist möglich.
Persönliches Erscheinen nicht nötig, aber sinnvoll mit Blick auf den Rückgriff.
Online-Dienste: Ja, ein EFA-Dienst (UVO-Unterhaltsvorschuss Online) in Vorbereitung
Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)Mobile
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Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder ab 12 Jahren - (EfA-Version)
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Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren - (Niedersachsen)
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Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - (Niedersachsen)
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Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
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erforderliche Unterlagen
Das Antragsformular
Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
- die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
- der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
- bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
- gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
- die aktuelle Steuerkarte
- bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen
Verfahrensablauf
- Antragstellung
- Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
- Bewilligung oder Ablehnung - 3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung
Hinweise (Besonderheiten)
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Rechtsbehelf
Widerspruch (Frist: 1 Monat)