Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe durch einen Stellvertreter betreiben und über eine befristete Stellvertretungserlaubnis verfügen, können Sie diese auf Antrag verlängern lassen. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass die maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.


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Schloßstraße 11
26409 Wittmund
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Fax
04462 86-1604
Telefon
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Häufig gestellte Fragen

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.


Die maßgeblichen Voraussetzungen der ursprünglichen Erlaubniserteilung sind weiterhin erfüllt


Erlaubnis nach § 12 ProstSchG des Betreibers des Prostitutionsgewerbes

Name und Vorname der zu überprüfenden Person.

Die zu überprüfende Person muss ggf. die Antragstrecke „Zuverlässigkeit von in Prostitutionsgewerbe tätigen Personen Überprüfung“ bearbeiten.

Eine bestehende Erlaubnis gem. § 12 ProstSchG oder ein Antrag gem. § 12 ProstSchG muss über eine Anbindung zum Antrag auf Stellvertreter Erlaubnis verfügen


Sie reichen den Antrag auf Verlängerung der Stellvertretungserlaubnis sowie die entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und führt ggf. eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung durch.

Bei positiver Prüfung verlängert die zuständige Stelle die Stellvertretungserlaubnis.


Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes durch einen Stellvertreter ohne gültige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.


Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage


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