Dienstleistung
Von Sachkundeerfordernis nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung befreit werden
Um an technischen Einrichtungen, die ozonschädigende Stoffe verwenden, zu arbeiten, müssen Sie einen Sachkundenachweis erbringen.
Für den Sachkundenachweis absolvieren Sie normalerweise einen Lehrgang mit anschließender Sachkundeprüfung. Die Sachkundeprüfung wird sowohl von staatlich anerkannten, privaten Anbietern als auch von öffentlichen Stellen wie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angeboten.
Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung in bestimmten Kategorien müssen Sie eine abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung nachweisen. Von diesem Erfordernis kann Sie die IHK bzw. HWK befreien, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die vorgeschriebenen handwerklichen Fähigkeiten anderweitig erworben haben. Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung schriftlich bei Ihrer IHK oder HWK.
Die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung ist ein sehr stark vom Einzelfall abhängiges Verfahren, deswegen sollten Sie sich vor Antragstellung bei der IHK oder HWK über Ihre Möglichkeiten informieren.
Einrichtung
Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Burgplatz 2+2a
38100 Braunschweig
Friedensstraße 6
21335 Lüneburg
04131 712-201
0531 1201-333
0531 1201-0
04131 712-0
Einrichtung
Handwerkskammer für Ostfriesland
Straße des Handwerks 2
26603 Aurich (Ostfriesland)
04941 1797-40
04941 1797-0
Einrichtung
Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
Braunschweiger Straße 53
31134 Hildesheim
05121 33836
05121 162-0
Einrichtung
Handwerkskammer Oldenburg
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 232-218
0441 232-0
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Braunschweig
Brabandtstraße 11
38100 Braunschweig
0531 4715-299
0531 4715-0
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Elbe-Weser
Am Schäferstieg 2
21680 Stade
04141 524-111
04141 524-0
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Hannover
Schiffgraben 49
30175 Hannover
0511 3107-333
0511 3107-0
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg
Am Sande 1
21335 Lüneburg
04131 742180
04131 742424
Einrichtung
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 2220-111
0441 2220-0
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitungsdauer ist stark vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal angegeben werden
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe setzen die Kammern selbst fest.
Voraussetzungen
- Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
- Alternativ können Sie anderweitig nachweisen, dass Sie zur Ausübung eines Handwerks qualifiziert sind
-
Möglicherweise weitere Unterlagen, erfragen Sie bitte genaueres bei der Kammer, bei der Sie die Befreiung beantragen möchten
Formulare
-
Formulare: Anerkennungsformular der jeweiligen Kammer
-
Onlineverfahren möglich: teilweise
-
Schriftformerfordernis: nein
-
Persönliches Erscheinen nötig: nein
erforderliche Unterlagen
-
Kopie des Personalausweises
- Nachweise über qualifizierende berufliche Tätigkeiten
Verfahrensablauf
Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer handwerklichen oder technischen Ausbildung schriftlich bei einer IHK oder HWK. Da die Befreiung sehr stark von Ihren persönlichen Voraussetzungen abhängt, sollten Sie sich vorher von der Kammer beraten lassen.
-
Die Kammer überprüft, ob Sie die Voraussetzungen auch ohne Berufsabschluss erfüllen.
-
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Befreiung von der handwerklichen oder technischen Ausbildung.
Nun können Sie die Sachkundeprüfung ablegen und nach Bestehen Arbeiten an Klimaanlagen der entsprechenden Kategorie vornehmen.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zur Sachkunde nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung finden Sie hier:
Broschüre des DIHK
Rechtsgrundlage(n)
§ 5 Absatz 4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
§ 5 Absatz 4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
Rechtsbehelf
-
Einspruch.
-
In einigen Bundesländern: Widerspruch.
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
-
verwaltungsgerichtliche Klage
Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitungsdauer ist stark vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal angegeben werden
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe setzen die Kammern selbst fest.
Voraussetzungen
- Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
- Alternativ können Sie anderweitig nachweisen, dass Sie zur Ausübung eines Handwerks qualifiziert sind
- Möglicherweise weitere Unterlagen, erfragen Sie bitte genaueres bei der Kammer, bei der Sie die Befreiung beantragen möchten
Formulare
- Formulare: Anerkennungsformular der jeweiligen Kammer
- Onlineverfahren möglich: teilweise
- Schriftformerfordernis: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises
- Nachweise über qualifizierende berufliche Tätigkeiten
Verfahrensablauf
Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer handwerklichen oder technischen Ausbildung schriftlich bei einer IHK oder HWK. Da die Befreiung sehr stark von Ihren persönlichen Voraussetzungen abhängt, sollten Sie sich vorher von der Kammer beraten lassen.
- Die Kammer überprüft, ob Sie die Voraussetzungen auch ohne Berufsabschluss erfüllen.
- Sie erhalten eine Bescheinigung über die Befreiung von der handwerklichen oder technischen Ausbildung.
Nun können Sie die Sachkundeprüfung ablegen und nach Bestehen Arbeiten an Klimaanlagen der entsprechenden Kategorie vornehmen.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zur Sachkunde nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung finden Sie hier: Broschüre des DIHK
Rechtsgrundlage(n)
§ 5 Absatz 4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
§ 5 Absatz 4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
Rechtsbehelf
- Einspruch.
-
In einigen Bundesländern: Widerspruch.
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen. - verwaltungsgerichtliche Klage