Um an technischen Einrichtungen, die ozonschädigende Stoffe verwenden, zu arbeiten, müssen Sie einen Sachkundenachweis erbringen.

Für den Sachkundenachweis absolvieren Sie normalerweise einen Lehrgang mit anschließender Sachkundeprüfung. Die Sachkundeprüfung wird sowohl von staatlich anerkannten, privaten Anbietern als auch von öffentlichen Stellen wie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angeboten.

Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung in bestimmten Kategorien müssen Sie eine abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung nachweisen. Von diesem Erfordernis kann Sie die IHK bzw. HWK befreien, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die vorgeschriebenen handwerklichen Fähigkeiten anderweitig erworben haben. Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung schriftlich bei Ihrer IHK oder HWK.  

Die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung ist ein sehr stark vom Einzelfall abhängiges Verfahren, deswegen sollten Sie sich vor Antragstellung bei der IHK oder HWK über Ihre Möglichkeiten informieren.  


Adresse
Burgplatz 2+2a
38100 Braunschweig
Adresse
Friedensstraße 6
21335 Lüneburg

Fax
04131 712-201
Fax
0531 1201-333
Telefon
0531 1201-0
Telefon
04131 712-0

Adresse
Straße des Handwerks 2
26603 Aurich (Ostfriesland)

Fax
04941 1797-40
Telefon
04941 1797-0

Adresse
Braunschweiger Straße 53
31134 Hildesheim

Fax
05121 33836
Telefon
05121 162-0

Adresse
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 232-218
Telefon
0441 232-0

Adresse
Brabandtstraße 11
38100 Braunschweig

Fax
0531 4715-299
Telefon
0531 4715-0

Adresse
Am Schäferstieg 2
21680 Stade

Fax
04141 524-111
Telefon
04141 524-0

Adresse
Ringstraße 4
26721 Emden

Fax
04921 8901-33
Telefon
04921 8901-0

Adresse
Schiffgraben 49
30175 Hannover

Fax
0511 3107-333
Telefon
0511 3107-0

Adresse
Am Sande 1
21335 Lüneburg

Fax
04131 742180
Telefon
04131 742424

Adresse
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 2220-111
Telefon
0441 2220-0

Häufig gestellte Fragen

  • Die Bearbeitungsdauer ist stark vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal angegeben werden

Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe setzen die Kammern selbst fest.  


  • Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
  • Alternativ können Sie anderweitig nachweisen, dass Sie zur Ausübung eines Handwerks qualifiziert sind
  • Möglicherweise weitere Unterlagen, erfragen Sie bitte genaueres bei der Kammer, bei der Sie die Befreiung beantragen möchten  

  • Formulare: Anerkennungsformular der jeweiligen Kammer  
  • Onlineverfahren möglich: teilweise  
  • Schriftformerfordernis: nein  
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein  

  • Kopie des Personalausweises  
  • Nachweise über qualifizierende berufliche Tätigkeiten

Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer handwerklichen oder technischen Ausbildung schriftlich bei einer IHK oder HWK. Da die Befreiung sehr stark von Ihren persönlichen Voraussetzungen abhängt, sollten Sie sich vorher von der Kammer beraten lassen.  

  • Die Kammer überprüft, ob Sie die Voraussetzungen auch ohne Berufsabschluss erfüllen.  
  • Sie erhalten eine Bescheinigung über die Befreiung von der handwerklichen oder technischen Ausbildung.  

Nun können Sie die Sachkundeprüfung ablegen und nach Bestehen Arbeiten an Klimaanlagen der entsprechenden Kategorie vornehmen.  


Weitere Informationen zur Sachkunde nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung finden Sie hier: Broschüre des DIHK  


  • Einspruch.   
  • In einigen Bundesländern: Widerspruch.  
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.  
  • verwaltungsgerichtliche Klage