Dienstleistung
Werkstattkarte Ersatz wegen Beschädigung oder Fehlfunktion
Wird eine Werkstattkarte beschädigt oder ist auf Grund einer Fehlfunktion nicht mehr nutzbar, so ist eine Ersatzkarte bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Informationen auf den Internetseiten der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig
Adresse
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig
Fax
+49 531 35476-333
+49 531 35476-333
Telefon
+49 531 35476-0
+49 531 35476-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle
Adresse
Im Werder 9
29221 Celle
Im Werder 9
29221 Celle
Fax
05141 755-88
05141 755-88
Telefon
05141 755-0
05141 755-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden
Adresse
Brückstraße 38
26725 Emden
Brückstraße 38
26725 Emden
Fax
04921 9217-59
04921 9217-59
Fax
04921 9217-58
04921 9217-58
Telefon
04921 9217-0
04921 9217-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen
Adresse
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen
Fax
0551 5070-250
0551 5070-250
Telefon
0551 5070-01
0551 5070-01
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Adresse
Freundallee 9a
30173 Hannover
Freundallee 9a
30173 Hannover
Fax
0511 9096-199
0511 9096-199
Telefon
0511 9096-0
0511 9096-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Adresse
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim
Fax
05121 163-999
05121 163-999
Telefon
05121 163-0
05121 163-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Adresse
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Fax
0441 80077-299
0441 80077-299
Telefon
0441 80077-0
0441 80077-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück
Adresse
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück
Fax
0541 503-501
0541 503-501
Telefon
0541 503-500
0541 503-500
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Dem Antragsteller wird binnen 5 Werktagen, gerechnet ab dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen, eine neue Werkstattkarte ausgehändigt.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der jeweils geltenden Fassung. Der Nachweis darf nicht älter als drei Jahre sein.
- Schulungsnachweis der Fachkraft nach § 57b Abs. 3 der StVZO
-
Nachweis in Form einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass der betreffende Arbeitnehmer noch im Unternehmen als verantwortliche Fachkraft beschäftigt ist (von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet)
Bei Antrag auf Ersatz der Werkstattkarte wegen Beschädigung oder Fehlfunktion ist die nicht mehr nutzbare Karte der zuständigen Stelle zurückzugeben.
§ 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVO)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Dem Antragsteller wird binnen 5 Werktagen, gerechnet ab dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen, eine neue Werkstattkarte ausgehändigt.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der jeweils geltenden Fassung. Der Nachweis darf nicht älter als drei Jahre sein.
- Schulungsnachweis der Fachkraft nach § 57b Abs. 3 der StVZO
-
Nachweis in Form einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass der betreffende Arbeitnehmer noch im Unternehmen als verantwortliche Fachkraft beschäftigt ist (von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet)
Bei Antrag auf Ersatz der Werkstattkarte wegen Beschädigung oder Fehlfunktion ist die nicht mehr nutzbare Karte der zuständigen Stelle zurückzugeben.
§ 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVO)