Anzeige nach § 2a Bedarfsgegenständeverordnung

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Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstande nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LEGB) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spatestens bei Aufnahme der Tatigkeit der fur den jeweiligen Betrieb zustandigen Behorde anzuzeigen'. Zustandige Behorden sind in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Stadte, in deren Zustandigkeitsbereich sich der Betrieb befindet. Die Anzeigepflicht gilt nicht fur Lebensmittelunternehmer, deren jeweiliger Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 Uber Lebensmittelhygiene? von der zustandigen Behorde registriert worden ist.

Aulerdem qilt die Ausnahme entsprechend fur die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung aufgefuhrten Erzeuger. Dagegen stellt die Gewerbemeldung keinen Ersatz fur die Anzeige dar.

Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betriebsstatten, hat die Meldung fur jeden Betrieb gesondert an die fur den Standort zustandige Behorde zu erfolgen. Unternehmer, die ihre Tatigkeit bereits vor dem 01.07.2024 aufgenommen haben, mussen die Anzeige bis zum 31.10.2024 übermitteln. Anderungen der Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Anderung mitzuteilen, sofern die Anderung dann noch besteht. 

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