Dienstleistung
Anzeige von Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen
Es ist unser wichtigstes Lebensmittel und ein kostbares Gut. Das Trinkwasser unterliegt von der Gewinnung bis zur Entnahme am Wasserhahn der Verbraucher der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Dies betrifft nicht nur die öffentliche Wasserversorgung, sondern auch private Hausbrunnen und mobile Wasserversorgungsanlagen als auch die Überwachung von Trinkwasser-Installationen in Gebäuden und Einrichtungen, in denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird (z. B. Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeeinrichtungen, Hotels, Sportanlagen, Mietshäuser). In die Überwachung können auch privat genutzte Gebäude (z. B. bei Verdacht auf vorhandene Bleileitungen) einbezogen werden.
Im Rahmen der Überwachung werden Trinkwasserproben zur Untersuchung entnommen oder Untersuchungen beauftragt. Wir bewerten die Untersuchungsergebnisse und stehen den Betreiberinnen und Betreibern von Wasserversorgungsanlagen und Verbraucherinnen und Verbrauchern beratend zur Seite.
Kleinanlagen, aus dem Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen oder abgegeben wird, unterliegen gemäß § 37 (3) Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. V. m.
§18 ff TrinkwV der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Die Prüfkriterien haben sich grundsätzlich an der Basisanforderung des § 37 (1) IfSG zu orientieren
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