Dienstleistung
Ausnahmegenehmigung von der Ferienreiseverordnung
Ausnahmegenehmigung für Lkw über 7,5 Tonnen oder LKW mit Anhängern für die gewerbliche Wirtschaft zur Güterbeförderung nach der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) und Verkehrslenkungsmaßnahmen für die Hauptreisezeit.
Die Fahrzeitenbeschränkung für die in § 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverodnung vom 19. Juni 2015, BGBl I S. 1005), genannten Fahrzeuge gilt in der Regel für die Zeit vom 01. Juli bis 31. August eine Jahres.
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
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KFZ-Zulassung Friesoythe
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Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Häufig gestellte Fragen
Leistungsbeschreibung
§ 1 FerienreiseVO:
- (1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren.
- (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für folgende Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen.
- (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen.
§ 4 FerienreiseVO:
- (1) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen vom Verbot des § 1 in dringenden Fällen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.
Schlagwörter
ferien, lkw, reise, ausnahme, FerienreiseVO, Güterbeförderung
§ 1 FerienreiseVO:
- (1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren.
- (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für folgende Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen.
- (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen.
§ 4 FerienreiseVO:
- (1) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen vom Verbot des § 1 in dringenden Fällen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.