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Online-Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

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Vor dem gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln muss eine Belehrung gemäß dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfolgen. Die Belehrung kann vom örtlichen Gesundheitsamt oder online am Rechner durchgeführt werden.

 

Die Online-Belehrung finden Sie hier.

 

Das betrifft Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

 

  1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  4. Eiprodukte
  5. Säuglings- oder Kleinkindernahrung
  6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

 

und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafes oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

 

Eine entsprechende Belehrung wird neben den gewerbsmäßigen Tätigkeiten auch für folgende Tätigkeiten benötigt, bei denen die o. a. Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden:

 

  • Schulpraktikanten oder Berufspraktikanten
  • Lehrpersonal für den allgemeinen Hauswirtschaftsunterricht
  • Schüler/innen und Lehrpersonal von hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen
  • Schulpersonal, Eltern und Schüler/innen, die Schulfrühstücke ausgeben, sofern Speisen selbst angefertigt werden und die Tätigkeit regelmäßig erfolgt
  • ehrenamtliche Tätigkeiten, wie z. B. Essensausgabe für Bedürftige
  • Tätigkeiten im Rahmen öffentlich zugänglicher, größerer Straßenfeste, Sommerfeste, Trödelmärkte, Vereinsveranstaltungen, Wochenend- oder Ferienlager, wenn die Tätigkeit wiederkehrend - mindestens 1x im Jahr - oder über mindestens 3 Tage Dauer durchgeführt wird

 

 

Die Präsenzbelehrung durch das Gesundheitsamt ist eine Vortragsveranstaltung über den richtigen Umgang mit Lebensmitteln. Diese beinhaltet keine körperliche Untersuchung.

 

Dauer der Präsenzbelehrung: ca. 1 bis 1½ Std.

 

Im Anschluss an die Belehrung erhalten die Teilnehmer eine Bescheinigung.

  • Die Bescheinigung ist beim Arbeitgeber aufzubewahren und dort verfügbar zu halten.
  • Die zweijährliche Wiederholungsbelehrung muss durch den jeweiligen Arbeitgeber erfolgen und ist auch von diesem zu dokumentieren.
Postfach
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Adresse
Eschstraße 29
49661 Cloppenburg
Anfahrtsbeschreibung Kreishaus
Servicezeiten

Sprechzeiten:
 Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
 und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
 Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
 Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
 


Häufig gestellte Fragen

  • gültiger Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis)
  • ein Kugelschreiber

Für gewerbsmäßig tätige Personen fällt eine Gebühr i. H. v. 26,00 Euro an.

Für ehrenamtlich Tätige, Schülerinnen/Schüler sowie für Mitarbeitende in Schulen und Kindertagesstätten (Lehrende/Erziehende) fällt keine Gebühr an.


Tätigkeiten im Lebensmittelbereich erst dann aufgenommen werden dürfen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein!

 

Die Bescheinigung hat grundsätzlich eine lebenslange Gültigkeit. Eine Wiederholungsbelehrung durch den Arbeitgeber ist alle 2 Jahre durchzuführen.

 

Beim Praktikum oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist die Bescheinigung nur für die Dauer des Praktikums bzw. der ehrenamtlichen Tätigkeit gültig


Ort der Belehrung:

Außenstelle Cloppenburg:
Bahnhofstraße 14, (im Gebäude der Post, rechter Seitengang, am Felix-Viegener Weg. Bitte der Beschilderung folgen)

Außenstelle Friesoythe:
Emsstraße 1, 1. OG

 

Minderjährige benötigen bei einer persönlichen Belehrung durch das Gesundheitsamt die Einverständniserklärung einer sorgeberechtigten Person.

Einen Vordruck für die Einverständniserklärung finden Sie hier

 

Für die persönliche Teilnahme ist eine Online-Anmeldung erforderlich!
Die Online-Anmeldung finden Sie hier


  • Die zu belehrende Person und/oder das Unternehmen, bei welchem eine Tätigkeit ausgeführt werden soll, muss seinen Sitz im Landkreis Cloppenburg haben.

  • Minderjährige benötigen bei einer persönlichen Belehrung durch das Gesundheitsamt die Einverständniserklärung einer sorgeberechtigten Person.
    Einen Vordruck für die Einverständniserklärung finden Sie hier

  • Für die persönliche Teilnahme ist eine Online-Anmeldung erforderlich!
    Die Online-Anmeldung finden Sie hier

 


Infektionsschutzgesetz, Belehrung, § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)